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dann nicht mehr alle Jahre, sondern nur dann, wenn einer der bisheri-gen Anteilbesitzer eta^b und dessen Anteil an die Gesamtheit zurückfiel;
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daun wurde zusamaengeworfen und eine Neuverteilung vorgenommen; dannerat bleibt der Grundbesitz dauernd der Pamilie, der er zugewiesen war.Damit war abe^noch kei^ Erbrecht verbunden; denn die Familie ist eshicht im modernen Sohn,jsondern eine sog. Orossfamilie.eine Hausgemein-schaft. Dippe stirbt m^cht,daher gibt ea kein Erbrecht. Wenn der bis-herige Haupvater starb, ändert sich nichts am Eigentumsverhältnis. DasGut blieb im Besitz der Hausgemeinschaft so lange ein Glied derselbenlebte.,^enn sie'aber ausstarb,so gab es auch nichts zu erben, da dasOut einfach an die,Markgenossenschaften zurückfiel, die es aufteilten.
Es kam nun aper auch vor, dass eine Hausgemeinschaft sich auf-löatp: in diesem Falle erhielten sämtliche männl. Mitglieder einengleiten Teil,da,, galt das " fratres aequaliter dividant" . Die Töchterheirateten/pndf graten damit aus ihrer Hausgemeinschaft in eine neueüber und verloben damit alle Rechte auf die alte. Starb aber die ge-/aamte a&nnl^ Dpapendenz ,so trat das schon erwähnte vicinen Erbrecht
ein.
!%nte^ Chitlpa rich trat die erste Aenderung ein: er setzte das
Erbrecht apch am p^und und Boden an Stelle des Vicinenerbrechts. Hiergehen alsp die Töchter den Nachbarn vor. Das deutet bereits auf einefortgeschrittenere wirtschaftsstufe.
Apf weiterer Stufe erfolgt dann auch ein Erbrecht der Töchter
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neben dep Söhnenj. Diese Bestimmung steht schon in der Glosse zumSachsenspiegel.
Aehplicp bar ea mit der Verfügung von Todeawegen: ursprünglich
gibt es keine,[denn der Hausvater ist ja nur Verwalter. Dann wird testa-
!
mentarlsphe Verfügung gestattet, wenn sie stattfindet vor versammeltenVolk, also nur in der Märkerversammlung: die Märker sind nichts anderes