Autograph 
MS 311 - Brentano I : [Allgemeine Volkswirtschaftslehre] ; [Vorlesungsskript WS 1910/11]
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als die Nachbarn,die hier Gelegenheit haben, einen Einspruch geltendzu machen. Es darf aber nur über das testamentarisch verfügt werden,was selbst erworben,nicht was selbst geerbt wurde. Erst zuletzt wirdein freies testam. Verfügungsrecht auch über Ererbtes anerkannt, so-mit über das ganze Vermögen. Das tritt erst ein, wenn in den Grund undBoden,so viel eigenes gesteckt wird, was untrennbar mit diesem verbun-den wird, dass Erarbeitetes und Ererbtes sich nicht mehr unterscheidenlassen. Die ratio der Entstehung dea Erbrechtes war also nur die Rück-sicht auf zu steigernde Kultur.

Das Erbrecht ist ferner ein Ausfluss der persönlichen Freiheit.( 1066 Wilhelm d. Eroberers Freibrief für London. Die Landverleihungmit der Klausel " sibi et haeredibus suis " machte den geliehenen ,wenn er unfrei gewesen sein sollte, frei). Das Erbrecht des Unfreienentwickelt sich Hand in Hand mit seiner Freiheit und seinen Eigentums-rechten, zusammenhöngend mit dem Notwendigwerden intensiverer Wirt-schaft. Für etwas was einem nicht gehört, legte man keine besondereMühe an den Tag. Daher hatte der Herr den Nachteil eines schlechtenErtrages. Damit man mehr Abgaben fordern konnte, musste die Wirt-schaft aufblühen. Hiezu wurde vor allem besseres Betriebsmaterial nö-tig - hiezu gehörte Erbrecht am Mobiliar. Jetzt schrumpft das Rechtdes Herrn ein auf das mortuarium: ebenso ist es mit dem Grundbesitz;um bessere Bewirtschaftung zu veranlassen, gilt ea das Interesse ander Scholle zu heben, daher auch Erbrecht am Boden. Ein Rest für denHerrn bleibt in dem laudemlum. Bel der Bauernbefreiung fallen dannauch mortuarium und laudemlum.

Nicht nur beim unfreien bäuerlichen Besitz war es so, sondernauch beim unfreien Lehenabesitz. Wenn die Lehensbeeitzer wouveralnwurden, fHllt auch die Gebundenheit die alten Landeaherm betrach-teten sich früher nur als grosse Gutherrn).