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Und ebenso falsch ist es, wenn Sozialdemokraten und Adolf Wagneraus der Tatsache,dass eine Ausdehnung der Sphäre der Staatsverwaltungatattgefunden habe und damit viel aus der Hand von Privaten in diedes Staates Obergegangen sei, eine Entwicklung vom Sondereigentum zumKommunismus folgern. Sie Obersehen einen elementarsten rechtlichenUnterschied! Nach den institutiones stehen res extra commercium nichtim Sondereigentum; hiezu gehören Luft, Meer etc. d.h. die res communesomnium,res divini iuris, res qui publico uso habentur. Dagegen ge-hören zu den res quarum commercium est nicht nur die Dinge, die imSondereigentum von Privaten stehen, sondern die im Staatsbesitz.Kommunismus also nur an Dingen,die extra commercium stehen. Das Staats-eigentum darf keiner benutzen im Masse seines Bedürfnisses,sondern imMasse in dem man zahlt.
Die Rechtfertigung von Eigentum und Erbrecht. § 24
Alle bis jetzt genannten Rechtfertigungsversuche leiden aneinem Fehler! sie sind geeignet,Eigentum und Erbrecht zu rechtferti-gen in den Augen der Besitzenden,die also einen Vorteil aus den bei-den Jnstitutionen ziehen, nicht aber in den Augen der Nichtbesitzen-den,der Angreifer. Es liegt aber vor allem daran,Beides in den Augender letzteren zu rechtfertigen.
Aber auch die Angriffe waren mangelhaft und zwar hatten sieeinen Hauptmangel mit den Rechtfertigungsversuchen gemein! Beide be-wegten sich auf dem Boden des Rechts des Einzelnen. Eigentum und Erb-recht sind aber gesellschaftliche Jnstitutionen,d.h. nicht von Ein-zelnen zu Gunsten Einzelner, sondern von der Gesamtheit im Interesseder Gesamtheit. Die Legaltheorie hat ganz Recht, wenn sie ln der Ge-setzgebung den Ursprung von Eigentum und Erbrecht erblickt,nur fehlt