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in ihrer Ausführung die Hauptsache: wenn es heisst,dass diese Insti-tutionen dam Gesetzgeber ihr gestehen verdanken, so ist damit nochnicht gesagt,warum der Gesetzgeber die Entstehung und Weiterbildunggewollt hat. Gesellschaftliche Einrichtungen sind keineswegs vom ab-strakten Rechtastandpunkt aus, sie sind vielmehr positivistisch zu be-urteilen,d.h. mit Rücksicht auf ihre Wirkungen. Jedes gesellschaft-liche Jnstitut hat Tag für Tag durch seine Wirkungen seine Berechti-gung aufs Neue zu bewelsen( z.B. die Privilegien des Adels,die früherselbstverständlich waren fielen weg,sobald die Notwendigkeit wegfiel).
Was sind nun die Wirkungen des Eigentums und Erbrechts für deiGesamtheit?
1) wirtschaftliche Wirkungen: das Eigentum ist zwar nicht durchgängigdas Produkt der Arbeit des Eigentümers oder seines Rechtsvorgängers,es ist aber überall die Voraussetzung der Betätigung der Arbeit undzwar ist die wachsende UnbeschrBnktheit in der Bestimmung unter Le-benden und von Todes wegen Voraussetzung gewesen, für die steigendeJntenaitKt der Wirtschaft d.h. den steigenden Mehraufwand an Arbeit.Dies hat die historische Entwicklung des Eigentums gezeigt. In die-ser Wirkung liegt die wirtschaftliche Rechtfertigung von Eigentum undErbrecht( Hogo Cratius).
3) Beide Jnstitutionen haben gesellschaftliche Wirkungen; sie sinddie Träger der Ungleichheit des Besitzes. Als solche sind sie dieUrsache jener Differenzirung in der Gesellschaft ,ohne welche ein Kul-turfortschritt nicht hätte stattfinden können. Nur durch sie ist dieExistenz von Familien möglich geworden, die das Einkommen,das sie be-zogen täglich erarbeiten mussten. Solche Familien sind die Träger desintensiven Kulturfortschrittea gewesen, wie uns die Geschichte vonder Ungleichheit des Besitzes beweist und gerade darin liegt dieRechtfertigung in den Augen der Nichtbealtzenden. Denn sie sind auch