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die Voraussetzung gewesen des Emporsteigens der unteren Klassen aufhöhere Kulturstufen. Zuerst Fortschritt von wenigen; dann ist dasvon wenigen Erzielte ln immer tiefere Schichten durchgesickert.
3) Eigentum und Erbrecht haben staatliche Wirkungen. Sie sind dieTräger der historischen Tradition,die bei den Völkern fehlt, so langebeide nicht bestehen. Denn ohne sie gibt es keine Familienkontinul-tat,ohne eie vergehen die Einzelnen, ohne eine Spur von sich zurück-gelassen zu haben. Sie vermitteln die nationalen Errungenschaften derVergangenheit mit der Gegenwart und von dieser mit der Zukunft, undso sind sie ein unentbehrliches Faktor der nationalen Zivilisation.
Das sind die 3 Wirkungen,die uns die Geschichte aufweist. Wassagen nun die Angreifer gegenüber diesen Rechtfertigungsversuchen?
Die neueren, wissenschaftlich Gebildeten geben zu, dass ge-sellschaftliche Institutionen nicht vom Rechtsstandpunkt,sondern vonihrer Wirkung für die Gesamtheit zu beurteilen seien; des weiterenscheiden sie sich jedoch von diesen Darlegungen. Sie meinen diesel-ben Produkte bei planmäsaiger Regelung der Produktion durch die Ge-samtheit mit Hilfe von Zwangsmitteln bewirken zu können.
Auch auf die Wirkung von Eigentum und Erbrecht als histori-sche Tradition legen sie keinen Wert; sie gehen vielmehr von der An-sicht aus, als könne die Welt jeden Augenblick von Grund aus umge-wandelt werden, wenn nicht gerade die Tradition Hemmnisse bereite.
Was nun die Ansicht anbetrifft, dass dieselben wirtschaftli-chen Wirkungen mit Hilfe von Zwangsmitteln durch die Gesamtheit beiplanmBasiger Regelung der Produktion erreicht werden könnten, so kanneine gebührende Würdigung derselben erst stattfinden nach Darlegungder gesamten heutigen Wirtschaftsorganisation.
Was dann die Vorstellung angeht, dass die gesellschaftlichenFunktionen von Eigentum und Erbrecht überflüssig werden können, so