Oekonomische Politik( Brentano)
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3. Auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1896 ist für Bayern eine öffentliche Viehversicherungs-anstalt errichtet worden. Die Verwaltung und rechtswirksame Vertretung dieser Anstalt wurdegleichfalls der Brandversicherungskammer übertragen, welche von da ab „Königliche Versicherungs-kainmer“ heisst.
Die bayerische Viehversicherungsanstalt beruht auf Gegenseitigkeit. Sie befasst sich mit derVersicherung gegen Verluste, welche durch Umstehen oder Notschlachtung von Rindvieh und Ziegenoder dadurch entstehen, dass das Fleisch eines geschlachteten Rindviehstückes wegen eines gesetzlichenGewährfehlers polizeilich ganz oder teilweise als ungeniessbar erklärt wird.
Die Versicherungsanstalt wird gebildet durch die in einem Landesverbände vereinigten Orts-viehversicherungsvereine; diese sind die Träger der Versicherung und beruhen auf Freiwilligkeit undGegenseitigkeit. Die Errichtung von Ortsviehversicherungsvereinen ist den Landwirten überlassen. DieGemeindeverwaltungen sind jedoch zur Mitwirkung berufen und sind verpflichtet, eine Versammlung zurBeratung über die Errichtung eines Ortsviehversicherungsvereines abzuhalten, wenn zehn ViehbesitzerAntrag hierauf stellen. Den Ortsviehversicherungsvereinen ist freie Bewegung innerhalb der Grenzendes aufgestellten Normalstatuts und volle Selbstverwaltung, ausgeübt durch einen Ausschuss, eingeräumt.Die Ueberwaehung und die Wahrnehmung der Interessen aller Vereine obliegt der Königlichen Ver-sicherungskammer. Der Landesverband übernimmt die Hälfte aller Entschädigungen, die weitere Hälfteist von dem betreffenden Ortsvereine aufzubringen.
Bei der gemeinnützigen Bedeutung der Viehversicherung ist der Landesanstalt aus der Staats-kasse ein Stammkapital von 500 000 M. und ein jährlicher Staatszuschuss von -10 000 M. — im zweitenVersicherungsjahr erhöht auf 70 000 M. — Gebühren- und Portofreiheit gewährt und durch die Ueber-tragung der Geschäftsführung an die Versicherungskammer eine billige Verwaltung ermöglicht worden.
Die wesentlichen Bestimmmungen des Normalstatuts sind folgende: Einem Ortsviehversiche-rungsvereine kann jeder Viehbesitzer des Vereinsbezirkes beitreten. Der Beitritt muss mit dem ganzenversicherungsfähigen Viehbestände erfolgen. Von der Aufnahme sind ausgeschlossen Tiere im Alter vonunter 3 Monaten oder über 12 Jahre, kranke, übermässig verbrauchte Tiere, das Einstell- und dasHandelsvieh. Der Eintritt ist zu versagen schlechten Viehhaltern und gewerbsmässigen Viehhändlern.Der Vereinsausschuss schätzt durch drei seiner Mitglieder den Wert der Tiere — für Ziegen ist einPauschalwert von 15 M. bestimmt —, beschliesst über die Aufnahme und sorgt durch eine Nachschauim Frühjahr und Herbst für eine dem jeweiligen Zustand der Tiere entsprechende Festsetzung des Wertes.Gegen jede Schätzung ist Einspruch an ein Schiedsgericht des Ortsvereins zulässig; das Schiedsgerichtwird für jeden Fall aus drei Vereinsmitgliedern zusammengesetzt und entscheidet endgültig. AlleAenderungen im Viehbestände sind dem Ausschuss anzuzeigen; acht Tage nach der Aufnahme durch denAusschuss wird die Versicherung wirksam. Jede Erkrankung und jeder Unfall von Tieren ist demAusschuss anzuzeigen, welcher die erforderlichen Anordnungen trifft; der Ausschuss kann die tierärztlicheBehandlung eines erkrankten Tieres oder die Notschlachtung anordnen. Der Ausschuss beschliesst, obetwa einer der Versagungsgründe: Schaden durch Brand oder Blitz, durchSeuche, wofür aus öffentlichenMitteln Vergütung erfolgt, durch grobe Fahrlässigkeit oder Zuwiderhandlung gegen Anordnungen desAusschusses, verspätet erstattete Anzeige gegeben ist, und falls dies nicht zutrilft, setzt er eine Ent-schädigung fest: bei notgeschlachteten Tieren auf 8 /io, bei umgestandenen Tieren auf 7 /l 0 desSchätzungswertes. Die Belassung eines Teils des Wertes als Selbstversicherungsquote des Versichertenerschien notwendig wegen der grossen Gefährlichkeit des Risikos bei der Versicherung und weil bei vollerEntschädigung sich ein Viehbesitzer zu einer weniger sorgsamen und pfleglichen Behandlung seines Vieh-bestandes verleiten lassen könnte. Die Selbstversicherungsquote darf daher auch nicht anderweitig versichertwerden. Der Unterschied in der Entschädigung der umgestandenen und notgeschlachteten Tiere beruhtdarauf, dass aus der Verwertung eines notgeschlachteten Tieres ein viel höherer Erlös zu erzielen ist,und deshalb für den Viehbesitzer ein Ansporn gegeben sein muss, es, wenn möglich nicht zum Umstehendes Tieres kommen zu lassen, sondern für eine rechtzeitige Notschlachtung desselben Sorge zu tragen.
Der Festsetzung jeder Entschädigung geht die Schätzung der Tiere voraus. Hierbei bleibt dieWertsminderung durch die bezügliche Krankheit ausser Ansatz. Um die in der Entwicklung von Tierenbegründete Wertsmehrung berücksichtigen zu können, darf der in Schadensfall vom Ausschuss ermittelteWert den im Versicherungsbueh eingetragenen Wert übersteigen, jedoch nicht höher als bis 10 u /o. FürRindviehstücke, deren Schlachtung zur Fleischgewinnung erfolgt, tritt Entschädigung ein, wenn dasFleisch oder Fleischteile wegen eines gesetzlichen Gewährfehlers polizeilich als ungeniessbar erkanntwerden. Die Entschädigung beträgt 7 /io des Werts des ungeniessbaren Fleisches. Wegen der Schwierigeitdes Identitätsnachweises ist noch zur Voraussetzung der Entschädigung notwendig, dass die Schlachtunginnerhalb zehn Tagen von der Entfernung des Tieres aus dem Standorte der Versicherung und im Gebietedes Deutschen Reiches erfolgt. Bei der Schlachtung zur Fleischgewinnung verbleibt das Tier dem Ver-sicherten; mit der Entschädigung wegen Unisteliens oder der Notschlachtung geht dagegen das Tieran die Versicherung über, und die Verwertung erfolgt durch den Vereinsausschuss. Wegen der Ver-schiedenheit der örtlichen Verhältnisse ist dem Ausschüsse in der Verwertung freie Hand gelassen. ImInteresse der Orts vereine liegt eine möglichst gute Verwertung, da der Erlös zur Deckung der Entschädigungdient und der Beitrag sich um den betreffenden Betrag mindert. Die Entschädigung wird den Ver-sicherten in der Regel binnen acht Tagen von der Anstaltsverwaltung durch Vermittlung der KöniglichenBank in Nürnberg zugestellt. Bei dem sofortigen Empfang der Entschädigung kann der Versicherte sichrasch Ersatz schaffen; er ist auf keinen Gelddarleiher oder Viehversteller mehr angewieseu und kannmit dem baren Geld in der Hand eine bessere Auswahl treffen. — Die Leistungen zur Versicherungbestehen in Beitrittsgebühren und Beiträgen. Die Bcitrittsgebüliren betragen 1 Pf. für je 5 M. des Werteseines aufgenommenen Tieres; sie sind bestimmt zur Ansammlung eines Reservefonds. Die Beiträge werdennach dem Bedarf an Entschädigungen eines jeden Jahres berechnet und erhoben. Die Grundlage bildetder Durchschnitt aus dem durch die Nachschau im Frühjahr und Herbst festgestellten Wert der Tiere.Bei der Uebernahme der Entschädigung mit der Hälfte auf den Landesverband und bei der staatlichenFörderung der Viehversicherungsanstalt wird sich nach und nach eine Regelmässigkeit im jährlichen Bei-
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