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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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nämlicli die einzelnen Mitglieder periodisch von der Genossenschaft in Gefahrenklassen mit entsprechendenGefahrentarifen eingereiht. Da Deckung durch Umlagen stattfindet, notwendig in den ersten Jahren nachEinführung des Gesetzes geringere Beträge zu zahlen als später. Steigerung der Beträge von Jahr zu Jahr,bis alljährlich ebenso viele mit Entschädigungsansprüchen absterben als neu hinzukommen. Mit Rücksichtdarauf die Bestimmung, dass alljährlich von den Mitgliedern noch Zuschläge zu den Entschädigungs-beträgen zu erheben sind zur Bildung eines Reservefonds, dessen Zinsen nach Ablauf von 11 Jahren zurErleichterung der Jahreslasten verwendet werden dürfen, sobald der angesammelte Betrag das Doppeltedes Jahresbedarfs erreicht hat. Diese Zuschläge sollen im ersten Jahre 300 °/o, im zweiten 200 °/u, imdritten 150 u /u u. s. w. immer geringere Prozente der Entschädigungsbeträge ausmachen, von dem elftenJahre an nur mehr 10 "/a. Durch diese Einrichtungen haben die Genossenschaften das grösste Interesse,Unfälle zu verhüten. Der § 78 des Gesetzes gibt ihnen dementsprechend das Recht, Unfallverhütungs-vorschriften zu erlassen. Zu der Beratung und Beschlussfassung der Genossenschaftsvorstände über dieseVorschriften sind Vertreter der Arbeiter zuzuziehen.

6. Feststellung der Entschädigungen. Die Entschädigung wird stets ausgezahlt, ausserwenn der Verunglückte den Unfall selbst vorsätzlich veranlasst hat. Die Feststellung der Entschädigungerfolgt nach polizeilicher Unfälluntersuchung durch die Organe der Berufsgenossenschaft. Gegen die Fest-stellung findet die Berufung an ein Schiedsgericht statt. Dasselbe trägt den Charakter eines Spezial-gerichtshofs und wird zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Genossenschaft und Vertretern der ver-sicherten Arbeiter unter dem Vorsitz eines unbeteiligten öffentlichen Beamten mindestens für jedeGenossenschaftssektion ein für allemal gebildet. In den schwereren Fällen ist gegen die Entscheidungdes Schiedsgerichts noch der Rekurs an das Reichsversicherungsamt gegeben. Die Rechtsmittel habenkeine aufschiebende Wirkung, der Rechtsweg ist ausgeschlossen; nur dann, wenn die Ansprüche Hinter-bliebener um deswillen zweifelhaft sind, weil das Familienverhältnis der letzteren zu dem Getöteten nochder Aufklärung bedarf, können die Hinterbliebenen zur rechtskräftigen Feststellung dieses ihren Anspruchbegründenden Familienverhältnisses, aber auch nur hierzu, auf den Rechtsweg verwiesen werden. DieAuszahlung der Entschädigungen erfolgt auf Anweisung der Genossenschaftsvorstände durch die Postämter,die Postverwaltung schiesst den Genossenschaften die Beträge vor; diese erstatten sie durch Umlagennach Ablauf des Rechnungsjahres ohne Zinsen.

7. Verhältnis der Unfallversicherung zur Haftpflicht. Für diejenigen Personen,welche auf Grund der öffentl.-rechtl. Unfallversicherung Schadenersatz erhalten können, fällt die zivil-rechtliche Haftpflicht des Unternehmers für das Versehen seiner Betriebsbeamten fort. Derjenige Unter-nehmer oder Betriebsbeamte dagegen, welcher strafrechtlich wegen Verschuldung des Unfalls hat haftbargemacht werden können, ist dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen sowie den Krankenkassen undBerufsgenossenschaften regresspflichtig.

III. Die Invalidität»- und Altersversicherung ist geregelt worden durch das Gesetz vom22. Juni 1889, welches durch das Gesetz vom 19. Juli 1899 abgeändert worden ist. Ihr Inhalt ergibtsich aus der Beantwortung folgender Fragen:

1. Wer wird versichert? Es sind der Versicherungspflicht unterworfen vom vollendeten16. Lebensjahre ab: 1. alle Lohnarbeiter in sämtlichen Berufszweigen, einschliesslich der Lehrlinge undDienstboten. 2. Betriebsbeamte und Handlungsgehilfen (-Lehrlinge) mit einem regelmässigen Jahres-verdienst bis 2000 M; fernergestattet das Gesetz für bestimmte Berufszweige die Ausdehnung der Versicherungs-pflicht (durch Beschluss des Bundesrats) auf 3. kleinere Betriebsunternehmer (mit nur 1 Lohnarbeiter)und auf 4. sogenannte Hausgewerbetreibende (ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Lohnarbeiter), anderen-falls steht diesen Klein-Unternehmern (unter 40 Jahren) das Recht der Selbstversicherung zu. Auchsind diejenigen, welche durch Unterbrechung oder Aufgeben ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigungaus der Versicherungspflicht ausscheiden, berechtigt, durch freiwillige Beitragsleistungen das Versiche-rungsverhältnis fortzusetzen oder zu erneuern; dasselbe erlischt erst, wenn während 4 aufeinanderfolgender Kalenderjahre für weniger als 47 Wochen (= 1 Beitragsjahr) Beiträge errichtet worden sind.Nicht versicherungspflichtig sind: 1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten, sowie pensionsberechtigteKommunalbeamte. 2. Personen des Soldatenstandes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden.3. Erwerbsunfähige Personen (die dauernd nicht mehr J /3 des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicherTagearbeiter verdienen können) und 4. solche, welche als Lohn nur freien Unterhalt beziehen.

Nach Berechnungen des Reichsversicherungsamts waren Ende 1901 13 274 000 Personen versichertgegen 11 813 259 im Jahre 1895. Dem Berufe nach verteilten sich die versicherungspflichtigen Personennach Schätzungsberechnungen auf Grund der Berufszählung vom Jahre 1895 folgendermassen:

Landwirtschaft.

männlich

2 215 809

weiblich

1 590 008

überhaupt3 805 817

Industrie.

4 726 985

941 819

5 668 804

Handel und Verkehr . . . .

573 888

309 779

883 667

Häusliche und öffentliche Dienste .

190 919

1 264 052

1 454 971

7 707 601

4 105 658

11 813 259

2. Wer trägt die Kosten? Das Reich, die Arbeitgeber und die versicherten Arbeiter. DasReich leistet für jede Rente einen festen Zuschuss von 50 M. jährlich; ausserdem bestreitet es den Anteilan der Rente, welcher auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallt, ferner die Kosten des Reichs-versicherungsamts, und endlich besorgt es die Auszahlung der Renten ebenso wie bei der Unfallversicherungunentgeltlich durch die Post. Alle übrigen Kosten werden von den Versicherten und deren Arbeitgebernzu gleichen Teilen durch laufende Beiträge aufgebracht. Zur Abstufung der Beiträge sind nach derHöhe des jährlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten 5 Lohnklassen gebildet: Klasse 1 bis 350 M,II. bis 550 M, III. bis 850 M, IV. bis 1150 M, V. über 1150 M. Als Jahresarbeitsverdienst gilt hierbei nichtder wirkliche Verdienst des Versicherten, sondern der für seinen Beruf nach der Kranken- oder Unfall-versicherung massgebende Durchschnittslohn, im übrigen der 300fache Betrag des ortsüblichen Tage-