Oekonomische Politik( Brentano)
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oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verhole zuwiderlaufen, haben keine recht-liche Wirkung. 2. Die dem Unterstützungsberechtigten auf Grund des Gesetzes zustehenden Forderungenkönnen mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch übertragen, noch gepfändet werden und dürfen nurauf geschuldete Beträge aufgerechnet werden. 3. Kassenmitglieder, welche einer der oben genanntensubsidiären Zwangskassen neu beitreten, haben keine Eintrittsgelder zu leisten, wenn sie nachweisen,dass sie früher einer anderen Krankenkasse angehört haben und dass seit ihrem Austritt aus dieser nichtmehr als 26 Wochen verflossen sind. Diese Bestimmung ist getroffen, damit die Arbeiter, die von einemOrte an einen anderen ziehen, nicht neue Eintrittsgelder in die Kasse des neuen Ortes zu leisten haben.4. Bei eintretender Erwerbslosigkeit behalten die Mitglieder der subsidiären Zwangskassen ihre Unter-stützungsansprüche noch während drei Wochen, nachdem sie ihre letzten Beiträge geleistet haben.
II. Die Unfallversicherung beruht auf dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884, dasdurch Gesetz vom 30. Juni 1900 abgeändert worden ist.
1. Wer wird versichert? Alle Personen, denen bei Eintreten eines Unfalles nach dem früherenHaftpflichtgesetz ein Anspruch auf Entschädigung zustand, ausserdem die Bauarbeiter und die Arbeiterdes Kleingewerbes, deren Arbeitgeber sich mechanischer Motoren bedienen, — vorausgesetzt, dass ihrJahresarbeitsverdienst den Betrag von 3000 M nicht übersteigt. Durch Ortsstatut kann die Versicherungauch auf Beamte mit höherem Verdienst ausgedehnt werden; ferner auf: Kleinunternehmer (Jahresver-dienst unter 2000 M oder nur 2 Lohnarbeiter), Hausgewerbetreibende, höhere Betriebsbeamte (Jahres-einkommen über 3000 M). Dabei enthält das Gesetz Bestimmungen über die Art und Weise, wie derJahresarbeitsverdienst zu ermitteln ist. Als Regel gilt als solcher der dreihundertfache Betrag des durch-schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes.
2. Wer trägt die Versicherung? Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Unfällen, die einLeiden von nur 13 Wochen, und solchen, die länger dauernde Leiden oder Tod zur Folge haben. — Fürdie ersten 13 Wochen nach dem Unfall haben, wenn nicht der Tod des Verletzten die Folge des Unfallsgewesen ist, die Krankenkassen und die Gemeindekranken Versicherung und soweit in vereinzelt vorkom-menden Fällen Versicherte einer Krankenkasse nicht angehören, die Unternehmer einzutreten. In denMotiven des Gesetzes wird angenommen, dass infolge dieser Bestimmung 95 u /o aller Unfälle den Kranken-kassen zur Last fallen. Finanziell ist das Verhältnis ein anderes, indem die durch die übrigen 5°,o derUnfälle verursachten Kosten die jener 95°/o weit übersteigen. Mit Beginn der 14. Woche werden folgendeEntschädigungen gewährt: 1. Bei Verletzungen freie Heilbehandlung und eine Rente für die Dauerder Erwerbsunfähigkeit (Vollrente bei jährlicher Erwerbsunfähigkeit = 62 2 /3 5 * * * * * ll * /o des Jahresarbeitsver-dienstes, sonst Teilrente) oder freie Anstaltspflege und Rente für Angehörige wie im Todesfall. 2. BeiTötungen als Sterbegeld '/ 15 des Jahresarbeitsverdienstes (Minimum 50 M) und Rente an die Hinter-bliebenen bis zu 60°/o des Jahresarbeitsverdienstes. Diese Normalleistungen erhöhen sich in Fällen völligerHilflosigkeit. Die Kosten dieser Entschädigungen tragen ausschliesslich die Betriebsunternehmer; die-selben werden zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften zusammengefasst.
3. Wie werden diese Berufsgenossenschaften gebildet? Solche Berufsgenossenschaftenkönnen nur die Betriebsunternehmer eines Industriezweigs oder mehrerer verwandter Industriezweige nachMassgabe der Uebereinstimmung ihrer wirtschaftlichen Interessen umfassen. Sie können ferner für begrenzteWirtschaftsgebiete oder für den Umfang des ganzen Reichs gebildet werden. Sie können entstehen aufdem Wege der freiwilligen Vereinbarung unter den Betriebsunternehmern unter Zustimmung des Bundes-rats; falls solche Genossenschaften innerhalb 4 Monaten nach Publikation des Gesetzes nicht ins Lebengetreten sind, können sie vom Bundesrate gebildet werden.
4. Die Gliederung der Verwaltungsorganisation. Die Berufsgenossenschaften könnendie Verwaltung durch Einrichtung von Sektionen und Bestellung von Vertrauensmännern mit statutarischzu begrenzenden Befugnissen dezentralisieren. Auch kann durch Statut vorgeschrieben werden, dass dieSektionen für die in ihren Bezirken eintretenden Unfälle bis zu 50 Prozent der Entschädigungsbeträgeaufzukommen haben, unbeschadet der Verantwortlichkeit der Genossenschaft nach aussen. Sie könnenferner innerhalb gewisser Grenzen zur gemeinsamen Tragung des Risikos Verbindungen mit anderenGenossenschaften eingehen. Bei Erledigung ihrer Angelegenheiten haben die Berufsgenossenschaften volleSelbstverwaltung. Die Behörden haben nur insofern mitzuwirken, als dies zur Wahrung der öffentlichenInteressen unbedingt erforderlich ist. Den Abschluss der ganzen Organisation in administrativer undverwaltungsgerichtlieher Beziehung bildet das Reichs versicherungsamt. Dasselbe übt die Aufsichtüber die Berufsgenossenschaften. Es besteht aus ständigen Mitgliedern, die vom Kaiser lebenslänglichernannt werden (darunter der Präsident, die Direktoren der Unfall- und der Invaliden-Versicherung unddie Vorsitzenden der Senate) und 18 nichtständigen Mitgliedern, von denen je 6 vom Bundesrat, denUnternehmern und den Versicherten gewählt werden. Bei Entscheidung der wichtigeren seiner Kognitionanheimfallenden Streitigkeiten wird es durch 2 richterliche Beamte verstärkt. Neben dem Reichs-versicherungsamt können für diejenigen Berufsgenossenschaften, deren Bezirk über die Grenzen einesBnndesstaats nicht hinausgeht, auf Kosten und unter Aufsicht dieses Bundesstaats Landesversicherungs-ämter enichtet werden, welche ähnlich wie das Reichsversicherungsamt organisiert sind und für dieihnen unterstellten Genossenschaften die Funktionen des Reichsversicherungsamts im wesentlichen wahr-zunehmen haben.
5. Die Wirksamkeit der Berufsgenossenschaften. Die Hauptaufgabe der Berufsgenossen-
schaften besteht in der Aufbringung der Mittel, die zur Deckung der Entschädigungsansprüche der Ver-
unglückten nötig sind, und in Anknüpfung daran in der Unfallverhütung. Die Mittel werden von den
Berufsgenossenschaften in der Weise aufgebracht, dass sie den Jahresbedarf zur Bestreitung der Ent-
schädigungsansprüche auf die einzelnen Mitglieder umlegen. Bei der Verteilung dieses Umlagebetrags auf
die einzelnen Mitglieder werden 1. die von den Mitgliedern an die Versicherten gezahlten Löhne und Gehälter
zu Grunde gelegt, 2. die Gefahrenklassen, in welche die einzelnen Mitglieder eingereiht sind. Je nach
der Zahl der in den einzelnen Betrieben vorkomnienden Unfällen und nach objektiven Merkmalen werden