Autograph 
[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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von den Innungen der Handwerksmeister für ihre Gesellen und Lehrlinge errichtet werden. 7. DiefreienKassen, welche von den Arbeitern selbst gebildet werden, sofern sie den gesetzlichen Anforderungengenügen. Sie werden als Regel von Koalitionsvereinen errichtet.

Diese Kassen lassen ihren Mitgliedern die Vorteile der Versicherung in verschiedenem Massezukommen.

Die Gemeindekrankenkassen haben ihren Mitgliedern im Falle einer Krankheit oder durchKrankheit herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit zu gewähren: 1. Vom Beginne der Krankheit ab freie ärzt-liche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel. 2. Im Falle der Erwerbs-unfähigkeit, vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeldin Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagarbeiter. Diese Unterstützungen endenspätestens mit dem Ablauf der 26. Woche nach Beginn der Krankheit. Kranke, welche sich ihre Krank-heit durch Schlägerei oder Trunkfälligkeit zugezogen haben, erhalten keine Geldunterstützung. AnStelle der genannten Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause treten.

Grösser sind die Leistungen der Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Baukassen, Knapp-schaftskassen und Innungskassen. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie die eben vorgeführtenfür die Gemeindekrankenkassen. Allein sie müssen ausserdem noch mindestens leisten: 1. Statt desgeringeren Krankengeldes der Gemeindekrankenkassen ein Krankengeld, welches die Hälfte des durch-schnittlichen Tagelohns der Klasse des Versicherten betragen soll, soweit dieser den Betrag von 4 M.nicht übersteigt. 2. Eine gleiche Unterstützung an Wöchnerinnen auf die Dauer von mindestens sechsWochen nach ihrer Niederkunft. 3. Für den Todesfall eines Mitglieds ein Sterbegeld im zwanzigfachenBetrage des ortsüblichen Tagelohns.

Allein es ist den genannten Kassen gestattet, diese Leistungen in folgendem Umfange zuerhöhen: 1. Die Dauer der Krankenunterstüzung kann auf einen längeren Zeitraum als 26 Wochen biszu einem Jahre festgesetzt werden. 2. Das Krankengeld kann bis zu 3 /i des durchschnittlichen Tage-lohns festgesetzt und neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die obengenannten Heilmittel gewährt werden. 3. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenliausekann, falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher aus seinem Arbeitsverdienstbestritten wurde. ein Krankengeld bis zur Höhe des durchschnittlichen Tagelohns bewilligt werden.4. Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann Krankengeld bis zu einem Vierteldes durchschnittlichen Tagelohns auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Ange-hörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. 5. Schwangeren kann eine gleiche Unterstützung wie denWöchnerinnen wegen der durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zur Gesamt-dauer von sechs Wochen gewährt werden; ebenso freie Hebammen- und Arztbehandlung. 6. Freie ärzt-liche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte Familienangehörige derKassenmitglieder gewährt werden. 7. Das Sterbegeld kann bis zum vierzigfachen Betrage des ortsüb-lichen Tagelohns erhöht werden; auch kann ein Mindestbetrag von 50 M festgesetzt werden. 8. BeimTode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassenmitglieds kann ein Sterbegeld und zwar für erstere imBetrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied festgestellten Sterbegeldesgewährt werden.

Das Recht auf die Unterstützungen der Kasse bis zum Betrage der gesetzlichen Mindestleist-ungen beginnt mit dem Zeitpunkte, in welchem jemand Mitglied der Kasse geworden ist, das Recht aufdie eben vorgeführten eventuellen Mehrleistungen dagegen erst nach Ablauf eines Zeitraums bis zu6 Wochen. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung ausscheiden, mit welcher die Beitritts-verpflichtung verbunden ist, können Mitglied bleiben, solange sie sich im Gebiete des Deutschen Reichsaufhalten und die vollen Kassenbeiträge regelmässig zahlen. Kassenmitglieder, welche erwerbslos werden,behalten für die Dauer der Erwerbslosigkeit, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum, als sie der Kasseangehört haben, und höchstens für 3 Wochen ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse.

Viel geringer als die Erfordernisse, welche das Gesetz an die eben genannten Kassen stellt,sind dagegen die Leistungen, welche es von denfreien Kassen fordert. Die Zugehörigkeit zu einerfreien Kasse entbindet von der Verpflichtung einer der subsidiären Zwangskassen beizutreten, wenn dieseKasse ihren Mitgliedern mindestens die Leistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirkdie Kasse ihren Sitz hat, von der Gemeindekrankenversicherung zu gewähren sind. Dabei genügen freieKassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewähren, dieser Bedingung durch Gewäh-rung eines Krankengeldes von drei Vierteln des ortsüblichen Tagelohns. Die Mittel zur Bestreitungdieser Leistungen sind bei den verschiedenen Arten der Kassen verschieden. Es gehören dazu: Eintritts-gelder (mit Ausnahme bei den Gemeindekrankenkassen), Beiträge der Arbeiter, Beiträge der Arbeitgeberim Betrag der Hälfte der Beiträge der Arbeiter (die freien Hilfskassen beziehen keine solchen Beiträgeder Arbeitgeber); Strafgelder der Fabrikunternehmer, Vorschüsse der Gemeinden und der Arbeitgeber,welche den Gemeindekrankenkassen resp. den Betriebskrankenkassen im Falle eines Defizits zu leistensind, Zuschüsse der Arbeitgeber zu den Betriebs-, Bau- und Jnnungskrankenkassen in gleichem Falle,Anfall von Vermögen aufgelöster Betriebskrankenkassen an die Gemeinde- und Ortskrankenkassen, Mittelder Reservefonds.

Damit niemand, der versicherungspflichtig ist, der Versicherung entgehe, ist 1. jeder Arbeit-geber bei Strafe verpflichtet, jeden Arbeiter, der bei ihm in Dienst tritt, auf der Polizei anzumelden;2. jeder angemeldete Arbeiter gilt a priori als verpflichtet, der Zwangskasse beizutreten. Er muss selbstnachweisen, dass er einer freien Kasse angehört, um von der Zwangskasse frei zu werden; 3. die Arbeit-geber sind verpflichtet, die fälligen Beiträge ihrer Arbeiter an die Zwangskasse vorzuscliiessen und andie Zwangskasse abzuführen; sie dürfen die vorgeschossenen Beiträge vom Arbeitslohn abziehen; 4. dieBeiträge bis zur Hälfte der Beitragsleistungen der Arbeiter, zu denen die Arbeitgeber verpflichtet sind,sowie die Beiträge der Arbeiter, welche die Arbeitgeber vorzuschiessen haben, werden von den Arbeit-gebern wie Gemeindesteuern eingetrieben; 5. Gemeinden und Unternehmer, welche die Errichtung vor-geschriebener Kassen versäumen, verfallen in Strafe.

Endlich, damit die Versicherung der Arbeiter auch wirklich zur Unterstützung der Arbeiterim Krankheitsfall führe, sind folgende Massregeln getroffen: 1. Den Arbeitgebern ist untersagt, die An-wendung der Bestimmungen des Gesetzes zum Nachteil der Versicherten durch Verträge auszuschliessen