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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
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OeKonomische Politikf Brentano)

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Ausser diesen Zentralverbanden gab es noch Lokalorganisationen mit 74 458 Mitgliedern imJahre 1904.

Die christlichen Gewerkschaften bestanden am 1. April 1905 aus 24 Verbänden mit195 401 Mitgliedern, die dem Gesamtverband angeschlossen waren und 8 Verbänden mit 79 459 Mitgliedern,die dem Gesamtverband nicht angeschlossen waren. Der gesamte Bestand der Mitglieder der christlichenGewerkschaften betrug somit am 1. April 1905 274 860. Besonders beachtenswert ist das Anschwellender Mitgliederzahl des Verbands christlicher Bergarbeiter; die Zahl seiner Mitglieder betrug am 31. De-zember 1904 44 350, am 1. April 1905 80 080; dazwischen liegt die Aussperrung und Arbeitseinstellungim Ruhrrevier. Die Höhe der Mitgliederbeiträge war bei den verschiedenen Verbänden verschieden, zwischen1535 Pf. per Woche, 3060 Pf. per Monat und 240 Pf. per Jahr. Die Einnahmen betrugen 19041 346 341,17 M, die Ausgaben 1 094 643,02 M. Von den Ausgaben fielen 111 995 M auf das Verbands-organ, 133 362 M auf die Streik- und Gemassregelten-Unterstützung, 18 974 M auf Rechtsschutz, 49 679 Mauf Sterbegeld, 9200 M auf sonstige Unterstützungen, 61 547 M auf Agitation, 55 036 M auf Verwaltung,8727 M auf Bibliothek und Bildungszwecke, 14 187 M Beitrag an den Gesamtverband, 230 636 M sonstigeAusgaben. 14 818 Mitglieder waren im Jahre 1904 an 291 Lohnbewegungen beteiligt.

Die deutschen Gewerkvereine (Hirsch-Dunckersche) zählten Ende 1904 23 Gewerkvereine mit2172 Ortsvereinen und 111 889 Mitgliedern. Die Gesamteinnahme betrug im Jahre 1904 1 069 735 M. Eswurden verausgabt für Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, Aussperrung und Streiks 256 620 M, Unter-stützung bei Reise, Umzug und Notfällen 75 521 M, Rechtsschutz 13 633 M, periodische Gewerkvereins-literatur 132 686 M, Werbetätigkeit und Reisen 71 660 M, Arbeitsvermittlung 60 544 M, Zahlungen anden Verband und die Ortsverbände 46 437 M, Bildungsförderung 40 570 M, Verwaltungskosten 190 815 M,Gesamtausgabe 888 490 M.

ln England wurden Ende 1903 1166 Gewerkvereine mit 1 902 308 Mitgliedern gezählt. Die100 bedeutendsten Gewerkvereine umfassten Ende 1904 über 60 Prozent der Mitglieder aller Gewerk-vereine; sie hatten eine Einnahme von 2 097 470 £, Ausgaben im Betrag von 2 042 165 £ und Ende 1904ein Vermögen von 616 230 £. Von ihren Ausgaben fielen im Jahre 1904 auf Streikunterstützung126 446 £, Arbeitslosenunterstützung 360 774 £, Kranken-, Unfall-, Alters-, Begräbnis- und sonstige Unter-stützungen 850 753 £, Verwaltungskosten und Verschiedenes 417 204 £.

Von den 1 866 755 Gewerkvereinsmitgliedern, die es Ende 1904 in England gab, ein Abfallgegen 1903 in Folge von Depression im Gewerbe waren 125 094 Frauen und Mädchen.

§ 36. Schiedsgerichte, Einigungsämter, Sicherung des Arbeitsvertrags.

Brentano, Die Arbeitergilden der Gegenwart II. Kap. 4. Leipzig 1872. Vergl. im übrigendie bei den ArtikelnGewerbegerichte undEinigungsämter im Handwörterbuch der Staatswissen-schaften aufgeführten Schriften; hinsichtlich der Sicherung des Arbeitsvertrags vergl. Verhandlungender Eisenacher Versammlung zur Besprechung der sozialen Dinge. Leipzig 1873, S. 83. Schriften desVer. f. Sozialpol., Bd. 7 u. 45, S. LX ff.; Bd. 116, S. 135. Eine Zusammenstellung der Organe für Einigungund Schiedsspruch in Arbeitsstreitigkeiten im Deutschen Reiche und im Auslände gibt das Reichsarbeits-blatt vom 21. März 1905, S. 212 ff.

Bd. 45 der Schrift, d. Ver. f. Sozialpolitik, Einleitung. Brentano, Die beabsichtigte Neu-organisation der deutschen Volkswirtschaft. Süddeutsche Monatshefte, Heft IV, 1904.

§ 37. Die Arbeiteiversicherung.

Vergl. die beim ArtikelArbeiterversicherung im Handw. d. Staatsw. angeführten Schriften;ferner Lass und Zahn, Einrichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung. Berlin 1900-Atlas und Statistik der Arbeiterversicherung des Deutschen Reiches. Beiheft zum Reichsarbeitsblatt,Juni 1904.

I. Krankenversicherung. Sie beruht auf dem Gesetze vom 15. Juni 1883 und Novellen vom10. April 1892 und 25. Mai 1903.

Alle gewerblichen Arbeiter und die ihnen in wirtschaftlicher Beziehung ungefähr gleich-stehenden Betriebsbeamten mit einem Jahresverdienst von 2000 M unterliegen dem Zwange, einerKrankenversicherungskasse beizutreten. Für andere Kategorien von Personen wird durch das Gesetznicht der Versicherungszwang festgesetzt, sondern nur zugelassen, dass die Gemeinden durch autonomesStatut diesen Zwang einführen.

Das Gesetz kennt nicht etwa eine Zwangskasse, d. h. eine Kasse, der jeder zu Versicherndebeitreten müsste. Es kennt nur Kassenzwang, d. h. nur die Verpflichtung, irgend einer den gesetzlichenAnforderungen genügenden Kasse anzugehören, und subsidiäre Zwangskassen, d. h. Kassen, welchen die-jenigen, welche keiner anderen gesetzmässigen Kasse angehören, beizutreten gezwungen werden. DieseKassen sind: 1. Die Betriebskrankenkassen, d. h. Krankenkassen ausschliesslich für die Arbeiter einesUnternehmens. Die Behörde kann den Unternehmern die Errichtung solcher Kassen gestatten, auchwenn diese weniger als 50 Personen beschäftigen. Die Unternehmer haben das Recht sie zu errichtenbei mehr als 50 Arbeitern. Zu dieser Errichtung sind die Unternehmer verpflichtet, wenn die Verwal-tungsbehörde auf Antrag einer Gemeinde dies anordnet. Die Betriebskrankenkassen sind also die Kassenfür die Versicherung der Arbeiter der Grossindustrie. 2. DieOrtskrankenkassen oder richtigerBerufs-krankenkassen errichtet von den Gemeinden für die in einem Gewerbezweige oder in einer Betriebsartbeschäftigten Arbeiter. Sie treten als Regel nur für die Gewerbe ins Leben, welche mehr als 100 Arbeiterbeschäftigen. Es sind dies die offiziellen Kassen für die Arbeiter des Kleingewerbes und des Handwerks.3. DieGemeindekrankenkassen. Sie werden errichtet für Personen, welche keiner anderen Kasseangehören. Auch haben Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen, sofern ihr jährlichesGesamteinkommen 2000 M nicht übersteigt, das Recht, diesen Kassen beizutreten. 4. DieKnappschafts-kassen für die im Bergbau beschäftigten Arbeiter. 5. DieBaukrankenkassen für die bei Eisenbahn-bauten und anderen vorübergehenden Bauten beschäftigten Arbeiter. 6. DieInnungskassen, welche