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[1]: MS 312 - Grundriss zu Vorlesungen über Oekonomische Politik.
(Spezielle Volkswirtschaftslehre)
Entstehung
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61
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Oekonomische Politik( Brentano)

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4. Durch Gesetz vom 15. April 1900 ist für Bayern eine öffentliche Pferdeversicherungs-anstalt auf Gegenseitigkeit ins Lehen gerufen worden. Die Anstalt wird gebildet durch jene Pferde-versicherungsvereine, welche ihr unter Annahme des aufgestellten Normalstatuts beitreten und die Auf-nahme in die Anstalt erlangt haben. Der Pferdeversicherungsverein hat den Zweck, die Versicherung seinerMitglieder gegen diejenigen Verluste, welche ihnen in unverschuldeter Weise durch Umstehen ihrer Pferdeoder durch notwendig gewordenes Töten derselben infolge von gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeitentstehen. Die Anstalt, d. h. die Gesamtheit aller zum Landesverband gehörigen Vereine, übernimmtdie Deckung der Hälfte der nach Massgabe des Normalstatuts zu leistenden Entschädigung. Der Anstaltist aus der Staatskasse ein Stammkapital von 500 000 M. angewiesen. Ausserdem wird an die Anstaltein jährlicher Staatszuschuss von 40 000 M. geleistet. Die Pferdeversicherungsvereine beruhen auf genossen-schaftlicher Grundlage; die Pferdebesitzer selbst sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung berufen.

Die wichtigsten Bestimmungen des Normalstatuts sind kurz folgende; Berechtigt dem Vereineals Mitglied beizutreten ist jeder Pferdebesitzer für seinen innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Pferde-bestand, zu dem auch die auf Alpen befindlichen Tiere gerechnet werden; es muss stets der gesamte ver-sicherungsfähige Pferdebestand versichert werden; eine Versicherung bei anderen Anstalten ist unzulässig.Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 1. Pferde im Alter unter 8 Monaten oder über15 Jahren. 2. Kranke oder krankheitsverdächtige Pferde. 3. Auffallend schlecht genährte und gehaltene, sowieübermässig verbrauchte Pferde. 4. Pferde, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen Hauptmängelerworben sind. 5. Einsteilpferde, sowie Pferde in Stallungen, in denen regelmässig auch Handelspferdeoder Pferde von herumziehenden Gewerbetreibenden untergebracht werden.

Der durch die Schätzung oder durch den Beschluss des Schiedsgerichts festgestellte Gesamt-wert des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme. Kein Pferd kann miteinem höheren Betrage als 1000 M. in die Versicherung aufgenommen werden. Die Wirksamkeit der Ver-sicherung beginnt 14 Tage nach dem Zulassungsbescblusse; der Austritt kann nur im Oktober erklärtwerden und ist erst für das nächstfolgende Versicherungsjahr wirksam.

Bei Ermittlung des Werts des umgestandenen oder getöteten Pferdes ist die im Versicherungs-buche eingetragene Summe zu Grunde zu legen; diese Summe kann bei Pferden von 8 Monaten bis zu4 Jahren sowie bei tragenden Zuchtstuten bis zu einem Betrage von 10% erhöht werden. Die Ent-schädigung beträgt 70 ° des festgestellten Wertes der Pferde. Die Entschädigung wird nicht geleistet1. in allen Fällen, in denen denVersicherten ein Verschulden trifft; 2. wenn der Tod oder die Verletzungdes Pferdes durch Krieg, Aufruhr und durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist;3. wenn ein Pferd infolge einer Seuche umsteht oder getötet werden muss, für welche das Reich oderder Staat eine Entschädigung leistet; 4. wenn das Pferd zu Wettrennen benützt wird und dabei zu Schadenkommt. Der Erlös aus dem Kadaver eines umgestandenen oder getöteten Pferdes verbleibt dem Ver-sicherten ; bei notgeschlachteten Tieren erhält den Erlös die Vereinskasse.

Bei der Zulassung zum Verein hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 2 Pf. für je 5 M. dergesamten Versicherungssumme zu zahlen ; für jedes neuangemeldete Pferd hat ein Vereinsmitglied 10 Pf.für 100 M. der Versicherungssumme zu entrichten. Den Durchschnitt der in den beiden Jahresschauenerhobenen Versicherungswert bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme.

Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden einzelnen Vereinder an die Anstalt zu leistende Betrag festgestellt; reichen hierfür die Vereinsmittel nicht aus, so wirdder Betrag auf die Vereinsmitglieder unigelegt; dabei werden für Pferde, die in bestimmten Gewerbs-zweigen verwendet werden, besondere Zuschläge erhoben (V, § 28, Abs. 2). Der von der Verwaltung derLandesanstalt am Schlüsse des Versicherungsjahres für jeden Verein festgesetzte Betrag sowohl an Vereins-ais an Anstaltsaufwand ist unter Zuschlag der bei dem Verein erwachsenen Verwaltungskosten auf dieeinzelnen Mitglieder nach Verhältnis des versicherten Wertes umzulegen.

Die Beteiligung an der Pferdeversicherung nach dem Stand von 1903/04 ergibt folgende Aufstellung:

1

Pferde versicherun gs-vereine

in den

Regierungsbezirken

Zahl

Mit-

glieder

Ver-

sicherte

Pferde

Ver-

sicherungs-

summe

Versicherungs-

summe

mit Einschlussdes

Anschlagesder Beitrags-erhöhung.

§ 28 des Nor-malstatuts

Gesamt-

zahl

der Pferdenach derZählungvom

1. Dezbr.

Scha-

dens-

fälle

Fest-

gesetzte

Entschä-

digung

iiligung an der Ver-erung in ProzentenIler Pferde (1900)

lensfälle in Prozentender

jrsicherten Pferde

biidigung in Prozentender

rsiclierungssurame

der Pferdeversicherungsvereine

1900*)

der Pferde-versicherungs-vereine

pq <o

«3 >

in

c

P3

Oberbayern ....

82

5 958

18 092

10 123 210

JL

10 887 952

112 742

866

Jt.

296 190

16,05

4,79

2,93

Niederbayern . . .

53

2 406

7 797

4 179 600

4 501 654

71 373

301

102 524

10,92

3,86

2,45

Pfalz.

71

4 445

6 978

4 421 710

4 849 439

38 087

287

118 433

18,32

4,11

2,68

Oberpfalz.

31

1 669

4 185

2 185 420

2 418 536

18 468

165

56 581

22,66

3,94

2,59

Oberfranken ....

25

1 564

3 185

2 127 420

2 413 763

11 403

134

58 905

27,93

4,21

2,77

Mittelfranken . . .

42

3 830

8 186

5 178 260

5 548 377

33 999

336

135 541

24,08

4,10

2,62

Unterfranken . .

69

3 861

7 652

5 043 640

5 453 523

24 741

256

107 535

1 30,93

! 3,35

2,13

Schwaben ....

41

4 026

9 953

6 228 050

6 629 486

56 497

428

163 492

17,62

4.30

2,63

im ganzen

414

27 759

66 028

39 487 310

42 702 730

367 310

2 773

1 039 201

! 17,98

4,20

2,63

Stand pro 1902/03

401

24 366

60 021

35 432 640

38 378 728

367 310

2 390

875 047

16,34

3,97

2,46

Stand pro 1901/02

363

18 773

47 693

27 646 090

30 068 284

367 310

1 723

609 396

, 12,98

i 3,61

2,20

Stand pro 1900/01

296

12 254

32 635

18 602 370

20 262 283

367 310

926

343 919

8,88

2,84

S 1,84

*) Dio Zählung vom 1. Dezember 1900 enthält alle Pferde mit im ganzen 386642. Da die Versicherung Pferde erst im Alter von8 Monaten aufnimmt, sind zur Ausgleichung wegen der Pferde unter 8 Monaten 5% an der Gesamtsumme in Abzug gebracht worden.