Oekonomische Politik( Brentano)
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4. Durch Gesetz vom 15. April 1900 ist für Bayern eine öffentliche Pferdeversicherungs-anstalt auf Gegenseitigkeit ins Lehen gerufen worden. Die Anstalt wird gebildet durch jene Pferde-versicherungsvereine, welche ihr unter Annahme des aufgestellten Normalstatuts beitreten und die Auf-nahme in die Anstalt erlangt haben. Der Pferdeversicherungsverein hat den Zweck, die Versicherung seinerMitglieder gegen diejenigen Verluste, welche ihnen in unverschuldeter Weise durch Umstehen ihrer Pferdeoder durch notwendig gewordenes Töten derselben infolge von gänzlicher dauernder Unbrauchbarkeitentstehen. Die Anstalt, d. h. die Gesamtheit aller zum Landesverband gehörigen Vereine, übernimmtdie Deckung der Hälfte der nach Massgabe des Normalstatuts zu leistenden Entschädigung. Der Anstaltist aus der Staatskasse ein Stammkapital von 500 000 M. angewiesen. Ausserdem wird an die Anstaltein jährlicher Staatszuschuss von 40 000 M. geleistet. Die Pferdeversicherungsvereine beruhen auf genossen-schaftlicher Grundlage; die Pferdebesitzer selbst sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung berufen.
Die wichtigsten Bestimmungen des Normalstatuts sind kurz folgende; Berechtigt dem Vereineals Mitglied beizutreten ist jeder Pferdebesitzer für seinen innerhalb des Vereinsbezirkes befindlichen Pferde-bestand, zu dem auch die auf Alpen befindlichen Tiere gerechnet werden; es muss stets der gesamte ver-sicherungsfähige Pferdebestand versichert werden; eine Versicherung bei anderen Anstalten ist unzulässig.Ausgeschlossen von der Aufnahme in die Versicherung sind: 1. Pferde im Alter unter 8 Monaten oder über15 Jahren. 2. Kranke oder krankheitsverdächtige Pferde. 3. Auffallend schlecht genährte und gehaltene, sowieübermässig verbrauchte Pferde. 4. Pferde, die mit Verzicht auf Gewährleistung wegen Hauptmängelerworben sind. 5. Einsteilpferde, sowie Pferde in Stallungen, in denen regelmässig auch Handelspferdeoder Pferde von herumziehenden Gewerbetreibenden untergebracht werden.
Der durch die Schätzung oder durch den Beschluss des Schiedsgerichts festgestellte Gesamt-wert des versicherungsfähigen Pferdebestandes bildet die Versicherungssumme. Kein Pferd kann miteinem höheren Betrage als 1000 M. in die Versicherung aufgenommen werden. Die Wirksamkeit der Ver-sicherung beginnt 14 Tage nach dem Zulassungsbescblusse; der Austritt kann nur im Oktober erklärtwerden und ist erst für das nächstfolgende Versicherungsjahr wirksam.
Bei Ermittlung des Werts des umgestandenen oder getöteten Pferdes ist die im Versicherungs-buche eingetragene Summe zu Grunde zu legen; diese Summe kann bei Pferden von 8 Monaten bis zu4 Jahren sowie bei tragenden Zuchtstuten bis zu einem Betrage von 10% erhöht werden. Die Ent-schädigung beträgt 70 °/ü des festgestellten Wertes der Pferde. Die Entschädigung wird nicht geleistet1. in allen Fällen, in denen denVersicherten ein Verschulden trifft; 2. wenn der Tod oder die Verletzungdes Pferdes durch Krieg, Aufruhr und durch Brandunglück oder Blitzschlag herbeigeführt worden ist;3. wenn ein Pferd infolge einer Seuche umsteht oder getötet werden muss, für welche das Reich oderder Staat eine Entschädigung leistet; 4. wenn das Pferd zu Wettrennen benützt wird und dabei zu Schadenkommt. Der Erlös aus dem Kadaver eines umgestandenen oder getöteten Pferdes verbleibt dem Ver-sicherten ; bei notgeschlachteten Tieren erhält den Erlös die Vereinskasse.
Bei der Zulassung zum Verein hat jedes Mitglied eine Beitrittsgebühr von 2 Pf. für je 5 M. dergesamten Versicherungssumme zu zahlen ; für jedes neuangemeldete Pferd hat ein Vereinsmitglied 10 Pf.für 100 M. der Versicherungssumme zu entrichten. Den Durchschnitt der in den beiden Jahresschauenerhobenen Versicherungswert bildet die beitragspflichtige Versicherungssumme.
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden einzelnen Vereinder an die Anstalt zu leistende Betrag festgestellt; reichen hierfür die Vereinsmittel nicht aus, so wirdder Betrag auf die Vereinsmitglieder unigelegt; dabei werden für Pferde, die in bestimmten Gewerbs-zweigen verwendet werden, besondere Zuschläge erhoben (V, § 28, Abs. 2). Der von der Verwaltung derLandesanstalt am Schlüsse des Versicherungsjahres für jeden Verein festgesetzte Betrag sowohl an Vereins-ais an Anstaltsaufwand ist unter Zuschlag der bei dem Verein erwachsenen Verwaltungskosten auf dieeinzelnen Mitglieder nach Verhältnis des versicherten Wertes umzulegen.
Die Beteiligung an der Pferdeversicherung nach dem Stand von 1903/04 ergibt folgende Aufstellung:
1
Pferde versicherun gs-vereine
in den
Regierungsbezirken
Zahl
Mit-
glieder
Ver-
sicherte
Pferde
Ver-
sicherungs-
summe
Versicherungs-
summe
mit Einschlussdes
Anschlagesder Beitrags-erhöhung.
§ 28 des Nor-malstatuts
Gesamt-
zahl
der Pferdenach derZählungvom
1. Dezbr.
Scha-
dens-
fälle
Fest-
gesetzte
Entschä-
digung
iiligung an der Ver-erung in ProzentenIler Pferde (1900)
lensfälle in Prozentender
jrsicherten Pferde
biidigung in Prozentender
rsiclierungssurame
der Pferdeversicherungsvereine
1900*)
der Pferde-versicherungs-vereine
pq <o
«3 >
in
c
P3
Oberbayern ....
82
5 958
18 092
10 123 210
JL
10 887 952
112 742
866
Jt.
296 190
16,05
4,79
2,93
Niederbayern . . .
53
2 406
7 797
4 179 600
4 501 654
71 373
301
102 524
10,92
3,86
2,45
Pfalz.
71
4 445
6 978
4 421 710
4 849 439
38 087
287
118 433
18,32
4,11
2,68
Oberpfalz.
31
1 669
4 185
2 185 420
2 418 536
18 468
165
56 581
22,66
3,94
2,59
Oberfranken ....
25
1 564
3 185
2 127 420
2 413 763
11 403
134
58 905
27,93
4,21
2,77
Mittelfranken . . .
42
3 830
8 186
5 178 260
5 548 377
33 999
336
135 541
24,08
4,10
2,62
Unterfranken . .
69
3 861
7 652
5 043 640
5 453 523
24 741
256
107 535
1 30,93
! 3,35
2,13
Schwaben ....
41
4 026
9 953
6 228 050
6 629 486
56 497
428
163 492
17,62
4.30
2,63
im ganzen
414
27 759
66 028
39 487 310
42 702 730
367 310
2 773
1 039 201
! 17,98
4,20
2,63
Stand pro 1902/03
401
24 366
60 021
35 432 640
38 378 728
367 310
2 390
875 047
16,34
3,97
2,46
Stand pro 1901/02
363
18 773
47 693
27 646 090
30 068 284
367 310
1 723
609 396
, 12,98
i 3,61
2,20
Stand pro 1900/01
296
12 254
32 635
18 602 370
20 262 283
367 310
926
343 919
8,88
2,84
S 1,84
*) Dio Zählung vom 1. Dezember 1900 enthält alle Pferde mit im ganzen 386642. Da die Versicherung Pferde erst im Alter von8 Monaten aufnimmt, sind zur Ausgleichung wegen der Pferde unter 8 Monaten 5% an der Gesamtsumme in Abzug gebracht worden.