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Protestation des hochw. Bischofs von Ehnr au die BehördenGraubündens gegen die Jnventartsatton der Klöster.
„Mit schmerzlichem Bedauern und tief ergriffen vernahmen wir, daß die ehr-würdigen Klöster in Bünden auf Beschluß des dießjährigen Großen Rathes ohneirgendwelche Veranlassung oder einen rechtlichen Grund inventarisirt werden sollen.Wenn wir nun gleich den Wortlaut des resp. GroßrathSbeschlusseS selbst noch nichtzu Gesicht bekommen haben, so können wir dennoch nicht länger anstehen, gegen einesolche Anordnung, wie sie immer lautet, unsere Stimme zu erheben.
„Beim Antritt unseres OberhirtenamteS haben wir uns verpflichtet und durcheinen feierlichen Eid zu Gott verbindlich gemacht, die Rechtsame der katholischen Kircheund ihr Eigenthum nach Kräften zu schütze» und zu wahren. Wenn wir also gegenJnventarisirung der Klöster von Seite des Staates, als gegen einen directcn Eingriffin das freie VerwaltungS, und Verfügungsrecht der geistlichen Korporationen überihre Güter in uuserm BiSthum, Einsprache thun, so erfüllen wir hievurch nur eineheilige Pflicht dcS bischöflichen Amtes.
„Wir wollen hier gegen gedachte Eingriffe in die Rechte der geistlichen Kon-vente und Gotteshäuser von Seite des Staates nicht die kanonischen Satzungen oderdie Kirchengesetze anrufen. Aber das klare Naturrecht, so jedem Menschen den ruhi-gen Genuß seines Eigenthums zusichert, daS hohe Alterthum von mehr als tausendJahren, welches unsere Klöster so ehrwürdig macht, und ihr vielhundertjährigerBesitzstand seit Anno 614, 695, 301 :c. bis auf die gegenwärtige Zeit werden fürdie hohen Behörden wohl maßgebend seyn, dieselben im ungestörten Genusse ihresEigenthums zu belasseu und sie Hierinfalls zu schützen.
„Die Klosterbewohner sind LandeSkinder mit allen bezüglichen Rechten; sie lebenin anerkannt rechtlichen Verhältnissen; ihre Corporationen bilden unter sich ruhige,selbstständige Familien im Lande und haben als solche ganz natürlich Anspruch aufdas sociale Grundrechtsprincip: Ouicjus suum, wie auf alle sowohl bürgerlichen alsökonomischen Rechtswohlthaten gleich andern Familien dcS Landes. Ihr Eigenthumist heilig und unantastbar wie jedes andere, und darf daher keineswegs allein undausnahmsweise einem Staatsinventarium unterworfen werden. Keine rechtliche Familiewürde eine solche Maaßregel gegen sich geduldig hinnehmen und kein socialer RechtS-begriff könnte sie billigen.
„Ferner: mit der Garantie der katholischen Religion durch die KantonSverfassungsind nothwendigcrweise auch ihre Institutionen vom Staate anerkannt und garantirtworden. Nun eine wichtige Institution der katholischen Kirche sind unbestreitbar ihregeistlichen Corporationen, stehen somit unter Schutz und Gewähr des Staates,und ihr Eigenthum ist von den Landesgesetzen, gleich dem übrigen Besitzthume,gewährleistet, so daß exceptionelle Verfügungen darüber gesetzwidrig und ungerechterscheinen müssen.
„Zlldem leben wir in einer Zeit, die anerkannt geeignet ist, nicht nur manchesSchöne zu erfinden und zu schaffen, sondern auch die großen Schöpfungen zu bewun»dern und hochzuschätzen. Und Bünden sollte dieses edle Gefühl verläugnen und wohlgar die vielen Verdienste und die großen Leistungen der Klöster in der Civilisationdes wilden RhätienS, in Urbarmachung des Landes, in Ausbreitung des christlichenGlaubens, in milden Sliftungen, Armenwesen, Erziehung, Schulen u. s. w. nichtbeachten oder in Vergessenheit setzen? Die unparteiische Geschichte vieler Jahrhundertespricht mit Bewunderung von den wichtigen Schöpfungen der Klöster für Volk undVaterland. Wohl dürste man also verlangen können, daß der Staat in dankbarerHinsicht auf die geleisteten Wohlthaten unsere geistlichen Corporationen nicht nur inungestörtem Genuß ihres Eigenthums belassen, sondern auch dieselben in ihrem edlenStreben bestmöglich unterstützen und ihnen besondern Schutz gewähren möchte.
„ES ist unläugbar, daß unsere Klöster auch derzeit sich nach Kräften für dieJugendbildung verwenden, daß sie Alles aufbieten zur Unterstützung der Armen undzchlo? aqi , nv»«<G inWitmHii'nq »ni>! nn^"'?» — >ii'nisi)ii?cs »z