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Burchard und Wizo, welche nach der gottgeweihten Jung-frau von Heidenheim bei der Bischofsmeihe Willibaldsassistirten, waren schon im April 742 Bischöfe, Willibalddagegen war damals noch nicht Presbyter, und Bischofwurde er erst am 20. Oktober 743, drei Wochenvor Martini.5°)
Drei Wochen find zusammen 21 Tage, und diese21 Tage vor Montag dem 11. November 743, nichtvon diesem Tage an zurückgerechnet, ergeben als Weihe-tag Willibalds zum Bischöfe und als seinen Geburtstagden 2 0., nicht 21. oder 22. Oktober 743. Der 2 0.Oktober war im Jahre 743 ein Sonntag, und anSonntagen wurden und werden vorschriftsgemäß auchheute noch die Bischöfe geweiht, einer besonderen Fakultätoder Erlaubniß des Papstes zur Weihe Willibalds andiesem Tage hatte Bonifazius nicht bedurft.
(Schluß folgt.)
Recensionen und Notizen.
v. Steichele-Schröder, Das Bistbum Augsburgbistoriick und statistisch beschrieben. Augsburg ,Schund, 1894. 40. Heft.
—8. Unter den edlen Bestrebungen des unvergeßlichenBischofs Pankratius wird vie Geschichte auch das zu verzeichnenhaben, daß er die während seines Ponlifikates begonnene historisch-statistische Beschreibung der Diözese nacb dein Tode des hochsel.Erzbischofs v. Strichele nickt unvollendet liegen ließ, sonderndurchaus geeigneten Händen zur Fortführung und Vollendunganvertraute. — Das vorliegende 40. Heft der BiStbumsgeschicbteschließt sich den vorausgehenden in ebenbürtiger Weise an. Esbehandelt aus dem Laudkapite! Jcttingen die gleichnamige Pfarrei(Schluß), ferner die Pfarreien und Kuraticn Konzenberg, LandenS-bcrg, Mindelaltbcim, Münsterbansen, Oberschöneberg, Rechberg-reuthen, Ried. Nöstngcu, Scheppacb, Tbannbansen (ohne Schluß).— Zu den Partien des Weites, welche allgemeineres Interessefinden, gehört ohne Zweifel die Ncgistrirnng der Kunstgegen-stände. Hierüber eine kurze Bemerkung! Während Architekturund Malerei wie auch die Kleinkünste stets eine zweckentsprechendeSchilderung erfahren, scheint das Gleiche nicht immer der Fallzu sein bei den Skulpturen. Einige kurze, vielleicht sogar inKlammern gcictzie Andeutungen über Auffassung, Attribute,Disposition u. dgl. z. B. bei der reizenden Gruppe des TodesMariä zu Landcnsbcrg (S. 693), den gothischen Skulpturenin Allerheiligen (S. 748), zu Oberwaldbach (S. 728), derFigur des bl. Diouysius Areop. aus dem 14. Jahrhundert zuNöfingen (S. 735) würden gewiß auch in diesem Punkte, ohnedas Werk zu belasten, dankenswerthe Ausschlüsse geben.
vr. Karl August Geiger . Die religiöse Kinder-Er-ziehuug in gemischten Ehen nach bayerischemRechte. Ein Commentar zu 88 12 — 23 der II. Vcr-fassungsbeilage. Augsburg 1894. Literar. Institut vonvr. M. Huttler (Mich. Seih). IV und 184 Seiten.Preis: 3 M. 60 Pf.
* Je mehr die verschiedenen Confessioucn in unseren Ge-genden sich vermischen, desto häufiger werden die gemischtenEhen, und desto öfter kaun der katholische Seelsorger in dieLage kommen, für die Erziehung der Kinder aus gemischtenEhen in der kaibolischen Religion mit allen gesetzlichen Mittelneintreten zu müssen. Ein verläisiger Führer bei Erfüllungdieser Aufgabe ist die neue Schrift Geiger's. Dieselbe enthälteine kurze Geschichte der Entwickelung des nunmehr in Bayern geltenden Rechtes bezüglich der religiösen Erziehung der Kinderaus gemischten Eben. Hieran reibt sich ein gründlicher Coinmcn-tar zum III. Kapitel oder zu §8 12 — 23 der zweiten Beilageder bayerischen Verfassung, wodurch die religiöse Erziehung derKinder aus gemischten Eben staatlich geregelt und geordnet ist.Hiebe! kommt die NcckstSauffassung des k. b. VerwaltungSgerichts-hofcs ausführlich zur Darstellung, und werden zur Erläuterungder einzelnen Fragen und Fälle sehr zahlreiche Auszüge ausden Entscheidungen des genannten Gerichtshofes, die meistens
°°) Ueber die Errichtung der Bistbümcr Würzburg undEickstätt ist schon der Biograph des hl. BonifaziuS nicht ganzverlässig. Die Nonne von Heidcnheim hat ihn corrigirt. Vgl.meine Bruchstücke S. 1ö u. 32.
der offiziellen Sammlung derselben, aber auch anderen Quelle»entnommen sind, angeführt. Der Verfasser hat indeß auch dieLiteratur, welche nainentlich seit Einführung der Verwaltungs-gerichte in Bayern über den vorliegenden Gegenstand sich ge-bildet bat, sorgiältig benutzt und an der Hand derselben an denEntscheidungen des VerwaltungsgerichtShofcS eine mitunter zu-treffende, aber stets bescheidene Kritik geübt. Das Bück kannauf Vollständigkeit Anspruch machen, insofernc von den wichtigerenFragen, über welche der k. b. Verwaltungsgerichtshof in dieserMaterie sich auszusprcchen Veranlassung hatte und die neuereLiteratur sich verbreitete, kaum eine übersehen worden ist.Darum kann es als ein sicherer Wegweiser für den Seelsorgerbezeichnet werden. Derie.be findet darin Aufschluß, welcheWege er einzuschlagen und welche Mittel er zu ergreifen habe,wenn es sich darum handelt, Kinder auö gemischten Eben,welche in katholischer Erziehung stehen und von irgendwelcherSeite einer anderen Couiession zugeführt werden wollen, derkatholischen Kirche zu erhalten, sowie solche Kinder, wenn sieim Widerspruch mit den gesetzlichen Bestimmungen in eineranderen Confession erzoren werden, für die katholische Er-ziehung wirksam zu reklamiren. Aber auch in Fällen, inwelchen das liraotuum sasonlaro für die Erzwiuaung der Er-ziehung eines Kindes im katholischen Glauben nicht mit Erfolgangeraten werden kaun, findet der Seelsorger hier Belehrung,und es werden ihm dadurch nutzlose Ben,Übungen und Konenerspart. Bemerki. muß werden, daß der kirchliche oder katholischeStandpunkt, von dem aus die Frage nach der religiösen Er-ziehung der Kinder beurtheilt und behandelt werden muß, hiervollständig bei Seite gelassen ist. Es wird vorausgesetzt, daßder Priester die Pflichten, die er in dieser Beziehung hat, kennt,und er soll hier nur in dem unterrichtet werden, was er denweltlichen Behörden gegenüber zu tbun hat, um seine diesbe-züglichen Pflichten nach allen Richtungen hin zn erfüllen! DiesenUnterricht bietet das neue Geiger'scbe Werk in vorzüglicherWeise, und es sollte unseres ErachtenS in den Bibliotheken derSeelsorger nirgends fehlen. Bei der durchaus sachlichen Dar-stellung, deren sich der Verfasser befleißigt, wird das Buch ohneZweifel auch von den Juristen, für die es im Grunde noch mehrInteresse bat als für die Theologen, beachtet und von Beamtenund Nechlsanwälten vielfach in Gebrauch genommen werden.
Usw Rsstamont in Lansorit, translateä krom tbs Aroslr.
8", paF. 666. Oaleutta,, Libls Looistzc 1886 (III).
8ti. 4,00 §ob.
k. Daß Gottes Wort, wie eS uns in den hl. Schriftengeoffenbart ist, aus den Originaltexten in alle nur erdenklichenlebenden Sprachen übersetzt worden ist, kann nicht Wundernehmen; wunderbarer mag sein, daß es auch eine vollständige»Holz? Uidlö in Lanserit-, der todten Schriftsprache der ge-lehrten Inder, gibt (Calcutta 1848—51, 5 voll.); das Buch,das jetzt bei Antiquaren auf ungefähr 40 Mark kommt, wurdeanfänglich von der britischen Bibelgesellschaft zu sehr billigemPreis verkamt, ist aber längst aus den Preisverzeichnissen derGesellschaft verschwunden, bis erst vor kurzer Zeit wenigstensdaö Neue Testament (bei Antiquaren ca. 9 M.) wieder Auf-nahme in den „Anhang zum Preisverzeicbniß für Deutschland der brit. Bibelgesellschaft" gefunden hat und in deren Filialen(z. B. durch Justus Naumann in Leipzig ) zu dem erstaunlichbilligen Preis von 4 M. verkauft wird; das ist auch der Grund,warum mir von eurem Buche reden, das doch schon vor ge-raumer Zeit erschienen ist. Die Uebersctzung ist aus demGriechischen auf Veranlassung der Baptisten - Missionare inCalcutta mit großer Sorgfalt ausgearbeitet, und zwar unterder für Sprachricbtigkeit Gewähr leistenden Oberleitung ein»geborner Gelehrter, die ihr Sanskrit bekanntlich ganz andersverstehen und beherrschen, als etwa ein europäischer Professorsein Latein. Die Schwierigkeit, ein christliches Buch inS Alt-indische zu gcwaudcn, liegt nun nicht etwa an der Armuth deSSanskrit, da es ja eine unergründlich reiche Sprache ist, son-dern im Gegentheil in der unerschöpflichen Fülle von Syn-onymen, aus denen eben die Auffassung des Uebersctzcrö daSSprachmaterial zieht und verwendet; wie nun das Gotteswortsich ausuimmt in der uralten heiligen Brahmanensprache, daszu kennen, dürfte von hohem Interesse sein; die feine Gewandt-heit der Uebersetzer muß uns oft dabei erstaunen machen. Vorallem aber ist das Werk als Lcrnmittel nickst genug zu empfehlen;denn Sauskritbüchcr von gleichem Umfang kosten sonst min-destens das Fünffache und bieren namentlich dem Anfänger undAutodidakten unüberwindliche Schwierigkeiten, während hier derInhalt dem Leser bereits venraut ist und die Sprache keineUnregelmäßigkeiten ausweist. Mit Hilse v. Cappeller's „Sanskrit-