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Zlnomata.
biblische Dingc, die auch nicht einmal infällige Erläuterungender Religion sind, Einwürfe gegen die Religion seyn.
Ich brauche also hier nur noch auf die Instanz des Hrn.Pastors zu antworten. Frcvlick, wenn eine Landesverfassunggerade nicht weniger und nicht mehr enthält, als die Ä.anöcs-ordnung: so hat derjenige Unterthan, der muthwilligc Ein-würfe gegen die Landesverfassung macbt, auch die Landcsord-nung muthwillig angegriffen. Aber wozu wären denn sodannganz verschicdnc Benennungen? Warum hieße nicht das Eine,sowohl als das Andere, Landcsordnung oder Landesverfassung?Daß das Eine anders hcisit, als das Andere, ist ja ein offen-barer Beweis, daß das Eine auch etwas anders ist, als dasAndere. Denn vollkommene Synonyma giebt es nicht. Istaber das Eine etwas anders, als das Andere: so ist es ja nicktwahr, daß das Eine bestreiken, nothwendig auch das Anderebestreiken, heißen muß. Denn der Umstand, welcher die zwei-fache Benennung veranlaßt hat, scv noch so klein: so kann derEinwurf auch doch nur diesen kleinen Umstand betreffen; unddas, was der Hr. Pastor so spöttisch Antithese nennt, ist völ-lige Rechtfertigung. Ich will mick an einem Ercmpcl erklären,das ihm ganz nahe ist. Die Sammlung Hamburgischcr Gesetzedes Hrn. Syndicus Rlcfeker (wenn sie fertig geworden, wasich itzt nicht weiß,) enthält doch wohl die vollständigste und zn-verläßigste Verfassung der Stadt Hamburg ? könnte doch wohlauch diesen Titel führen? Wenn sie ihn nun führte: könnteich keinen Einwurf gegen dieses Werk machen, ohne mich derAutorität der Hamburgischcn Gesetze selbst entgegen zu stellen?Könnte mein Einwurf nicht die historischen Einleitungen betref-fen, die Hr. Rlefcker einer jeden Klasse von Gesetzen voraus-geschickt hat? Oder haben diese historischen Einleitungen dadurchdie Kraft der Gesetze erhalten, weil sie mit den Gesetzen inEinem Bande abgedruckt worden? Woher weiß der Hr. Pastor,daß die historischen Bücher der Bibel, nicht ohngcfehr solcheEinleitungen seyn sollen? welche Bücher Gott eben so wenig ein-zugeben, oder auch nur zu genehmigen brauchte, als Bürger-schaft und Rath nöthig hatten, diese Einleitungen in ihren be-sondern Schutz zu nehmen. Genug, daß Rlcfekcrn alle Archive