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Vibliolatric.
So viel ich fiude, ist Jrenäus der erste, welcher nnlcr dem WorteScriolurao und >y«z>c» die Neutestamentlichcn Schriften der Apostel»nd Evangelisten mit begreift.
Auch von diesen sagt er (I. II. 28, 2.) Lcrlnlnrae ciuiileru ner-kectae sunt, yülpov a Veibo Dei et cius llietae.
Und doch sagt er damit noch lange nicht, was wir ihr von derSchrift behaupten. Tenn er sagt zugleich (II. 28, I.) daß diesevollkommne Schrift uns gleichwohl nicht vollkommen verständlich sey.
Nur ein Theil derselben rede zu allen Menschen vollkommen ver-ständlich, und daß nach diesem vollkommen verständlichen Theile derminder verständliche jederzeit müsse ausgelegt werden, erhelle daraus,weil er mit der regula veiilalis übereinstimme.
Also ist es bey ihm auch eine regula verilalis, welche früher alsalle Schrift ist, auf welcher das Christenthum eigentlich beruhet.
Nach dieser regula ver!tali8 müsse die Schrift erklärt werden;nicht aber müsse die reguls veritali» aus der Schrift oder aus derEnostik gezogen werden. Kon evim regula ex oumeris, teil nu-weil ex rcgula; nee Deus ex laetis, letl es, lzuae laela lunt exI)eo. Omnia enim ex unc» et eodem Den (11.26, 1.).
lind das war sie selbst, diese regiila vei-ilatis. Ownia ex vooet eoclem Dea, nehmlich durch sein Wort, huml Beniner coexitlcbatveo (11.25, 3.)
Zu S. 248. Z. 28. nach kuluiis. Lder vielmehr iunilamenlo etcoluwnse llilei nottraeda denn dasnoch weni-ger für einen bloßen Schrcibefehlcr anstatt tuluris könnte ausgege-ben werden.