XIV. Theil. ?wcl) hundert lind drey und dreißigster Mr. 275
„Nein! sagt unscr Freund Hr. G. Man kann die Sache„zur Entschuldigung des Ungenannten aus einem ganz andern„Augenpunkte betrachten. Es ist noch nicht ausgemacht, daß„sich das Eigcnthumsrccht über die Werke des Geistes so weit„erstrecket. Wer seine Schriften öffentlich hcrausgicbl, macht„sie durch diese Handlung vublici juriS, und so denn stehet es„einem jeden frey, dieselbe nach seiner Einsicht zum Gebrauch„deS Publicums bequemer einzurichten. Jumal da dem Autor„durch diese Handlung nichts von seinem Rechte benommen„wird, indem das erste Geschenk, das er dem ^ullico gemacht„hat, deswegen nicht vernichtet wird, und er selbst noch immer„die Frcvhcit bat, die ihm angebotene Veränderungen nach Be-lieben anzunehmen, oder zn verwerfen. Mit dem Eigculbum„der Güter dieser Welt hat es eine ganz andere Beschaffenheit.„Diese nehmen nicht mehr als eine einzige Form an, und nie-„mand als der Besitzer hat das Recht diejenige Form zu wah-„lcn, die er für die bequemste halt. Hingegen bleibet die erste„Ausgabe einer Schrift unverändert, und eine von einem an-„dern veranstaltete verbesserte Auflage, ist blos als ein Bor-Schlag anzusehen, wie nach der Einsicht dieses Herausgebers„das Werk vollkommener gemacht werden könnte. Gesetzt der„Vorschlag werde angenommen; so kömmt, wieder Herausgeber„in dem Borbcrichtc bemerkt, dennoch die größte Ehre, dem er-„sten Verfasser zu, der seine meisten Gemälde so weit gebracht„hat, daß nur wenige Pjnselzügc für eine fremde Hand übrig„gelassen waren. Wird der Vorschlag gcmisbilligct, so kann ihn„der noch lebende Verfasser öffentlich verwerfen, und das Pu-„blicum hat das Vergnügen, den AuSspruch zu thun. Wenn„ja in dergleichen Verfabrcn eine Ungerechtigkeit Statt findet;„so müßte es vielmehr gegen einen todten Verfasser seyn, der„nicht mehr vermögend ist, sich über die vorgeschlagene Verbes-serungen zu erklären. Hat man es aber einem Rammler und„einem L.cßing nicht übel genommen, vielmehr Dank gewußt,„daß sie einen Ä.ogan nach ihrer Weise verbessert heraus gcgc-„bcn; warum will man es denn dem Ungenannten zu einem„solchen Verbrechen anrechnen, daß er einem lebenden Verfasser
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