Druckschrift 
6 (1839)
Entstehung
Seite
275
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XIV. Theil. ?wcl) hundert lind drey und dreißigster Mr. 275

Nein! sagt unscr Freund Hr. G. Man kann die Sachezur Entschuldigung des Ungenannten aus einem ganz andernAugenpunkte betrachten. Es ist noch nicht ausgemacht, daßsich das Eigcnthumsrccht über die Werke des Geistes so weiterstrecket. Wer seine Schriften öffentlich hcrausgicbl, machtsie durch diese Handlung vublici juriS, und so denn stehet eseinem jeden frey, dieselbe nach seiner Einsicht zum GebrauchdeS Publicums bequemer einzurichten. Jumal da dem Autordurch diese Handlung nichts von seinem Rechte benommenwird, indem das erste Geschenk, das er dem ^ullico gemachthat, deswegen nicht vernichtet wird, und er selbst noch immerdie Frcvhcit bat, die ihm angebotene Veränderungen nach Be-lieben anzunehmen, oder zn verwerfen. Mit dem Eigculbumder Güter dieser Welt hat es eine ganz andere Beschaffenheit.Diese nehmen nicht mehr als eine einzige Form an, und nie-mand als der Besitzer hat das Recht diejenige Form zu wah-lcn, die er für die bequemste halt. Hingegen bleibet die ersteAusgabe einer Schrift unverändert, und eine von einem an-dern veranstaltete verbesserte Auflage, ist blos als ein Bor-Schlag anzusehen, wie nach der Einsicht dieses Herausgebersdas Werk vollkommener gemacht werden könnte. Gesetzt derVorschlag werde angenommen; so kömmt, wieder Herausgeberin dem Borbcrichtc bemerkt, dennoch die größte Ehre, dem er-sten Verfasser zu, der seine meisten Gemälde so weit gebrachthat, daß nur wenige Pjnselzügc für eine fremde Hand übriggelassen waren. Wird der Vorschlag gcmisbilligct, so kann ihnder noch lebende Verfasser öffentlich verwerfen, und das Pu-blicum hat das Vergnügen, den AuSspruch zu thun. Wennja in dergleichen Verfabrcn eine Ungerechtigkeit Statt findet;so müßte es vielmehr gegen einen todten Verfasser seyn, dernicht mehr vermögend ist, sich über die vorgeschlagene Verbes-serungen zu erklären. Hat man es aber einem Rammler undeinem L.cßing nicht übel genommen, vielmehr Dank gewußt,daß sie einen Ä.ogan nach ihrer Weise verbessert heraus gcgc-bcn; warum will man es denn dem Ungenannten zu einemsolchen Verbrechen anrechnen, daß er einem lebenden Verfasser

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