Druckschrift 
9 (1839)
Entstehung
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161
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Lcivnitz von den ewigen Strafen,

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wohl die ewige Ncrdammniß des grössern Theils der Menschen,als auch die Gerechtigkeit dieser Vcrdammniß, für völlig aus-gemacht an, und leugnete blos die Folge; indem er zeigte,was für ein unendlich kleiner Theil der Welt die Menscheninsgesamt wären, und wie dem ohngeachtet in der allgemei-nen Stadt Gottes das Böse, in Vcrglcichung mit dem Guten,fast für nichts zu rechnen seyn werde. (") Und das, meyneich, hieß der Lehre von der besten Welt auch bey denen Ein-gang verschaffen, welche die Ewigkeit der Höllenqualen anneh-men. Der Gedanke aber, woraus diese Ewigkeit herzuleitensey, sollte blos die Gerechtigkeit Gottes dabey in ein näheresLicht setzen. Das allein ist in den Worten des Herrn Eber-hard wahr. Warum er aber sagt, daß es nur auf seine,d. i. dem Lcibnitz eigenthümliche Begriffe von der Gerechtigkeit,dabey abgesehen gewesen, gestehe ich, nicht einzusehen. Schlimmgenug, daß man die Lehre von der besten Welt noch immerseine Lehre nennt: warum sollen nun auch die einzigen wahrenBegriffe von der Gerechtigkeit Gottes, seine Begriffe hcisscn?

III. Noch fügt Herr Eberhard hinzu:Er (Lcibnitz)nimmt die ewigen Qualm nur bedingungsweise an, und zeigt,daß sie in der Voraussetzung ewiger Vcrschuldigungcn nichts un-gerechtes enthalten." Ich kenne die Stelle in der Theodicee,(^)wo sich L.eibnilz vollkommen so ausdrückt. Gleichwohl würdeer es schwerlich haben auf sich kommen lassen, wenn man dar-aus hätte schliesset! wollen, daß er sonach alles, was die Gottes-gelehrten sonst für die Ewigkeit der Strafen anzuführen pflegen,schlechterdings verwerfe. Er thut dieses wirklich auch so wenig,daß er vielmehr in dem wichtigsten Punkte, worauf es dabeyankömmt, mit ihnen mehr als einig ist. Ich will sagen, daßer diesen Punkt nicht allein in seinem Werthe oder Unwerthcberuhen läßt, sondern ihn sogar sehr scharfsinnig vertheidiget.Herr Eberhard behauptet, daß GOtt bey seinen Strafen, ein-zig und allein die Besserung der Bestraften zum Zwecke habenkönne und müsse. Aeibnilz hingegen dehnet diese Besserungnicht allein auf die aus, welche die Strafen nur mit ansehen;

(°) Thcodicce Th. I. §, 10,(°°) Theil I. H. 133.Leslmgs Wette ix. 11