Vom Alter der Oelmalerey.
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can, ^o. 1410: so hat er doch dieses Datum nur ungefehraus der Lebenszeit des Grafen von Flandern geschlossen, dessenGehcimerrath Johannes von Eyck soll gewesen seyn. Wenigstenshat er es gewiß nicht aus der Prüfung aller damals in denNiederlanden noch vorhandenen alten Gemälde: und dennochist es, auf sein blosses Ansehen, die allgemein angenommeneEpoche der Oelmalerey geworden. Denn ich wüßte nicht, daßein einziger «eurer Geschichtschreiber der Malcrey, eine Anmer-kung genutzt oder auch nur wiedcrhohlct hätte, die ich bey demAnbcrrus Miröus gemacht finde. In dieses einoni. LelZ.nehmlich, unter dem Zahre 1410, lese ich folgende merkwürdigeStelle. Cannes IZiekius et krater Hus Huliertus, pietv-res oximii,LruZis tlm Liit. Hol um slter ^/o«?»iss, oloa ex lini seminiliusextulo, pieturse eolores ^rlmus mitenisl'o, atcsuv ?etorno8. ut siecliesm, aclverj'us oevi in^urlam rec1llic?isso creclitur. pi'Re'arllnikioe invontum pleiilzno a<I im. 1^10 referunt: kecl snte annum1400 illuä in LelFio kaltem a^uci ^ietores lzuosclam in utu su'ikte,eonvineunt vetuttiores tilbelloe eolmikiis oloc> mixtis clenietse,stcsue in Ins uns, c^use In tomiilo j^ranciseannrum I^ovanii sneeta-tur, eu^us s>uil1em auctor live pietor an. 1400 rwwtur ol)i!tte.Ob 'Houbraken, in der neuen Ausgabe des van Mandcr, zuBerichtigung seines Autors, dieses angeführt habe, weiß ichnicht; weil ich dieselbe Ausgabe nicht in Händen habe. Ebenso wenig weiß ich, ob er oder ein anderer etwas zum Bestendes Johann von Eyck darauf erwiedert habe. Ich gestehe viel-mehr, daß ich auch nicht einmal absehe, was man darauf er-wiedern könne. Denn wenn es mit diesem Oclgcmäldc zu Lö-ven seine Richtigkeit hatte; wenn der Urheber desselben bereits1400 gestorben war: ist Johann von Eyck mit seinen Anwäl-den nicht hierdurch allein schon sachfällig ?
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Grabschnft ves Antonello von Messings Diese Grabschrift,wie sie Basari in dem Leben des Antoncllo beybringet, dessenReise nach Flandern, um das Geheimniß des Johann von Eyckzu erforschen, sich ebenfalls nur auf das Zeugniß des Vasari gründet, ist folgende.
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