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Wahrnehmung zu haben, müssen wir mindestens eine Hellig-keits-Empfindung behalten. 1 ) Dafs Raum und Zeit alsdurchaus in sich gleichartige Gebilde sich darstellen, er-klärt Riehl durch den Hinweis darauf, dafs überall, wo dasBewufstsein gleichartige Elemente zur Einheit verbundendenkt, der daraus entstandene Begriff als wesentlich einzigererscheine. 2 )
Wenn nun Raum und Zeit nicht, wie Kant behauptet,aus apriorischen Formen des Bewufstseins, unabhängig vonder Erfahrung, hervorgehen, so können sie ihre Grundlagenur in der Erfahrung haben. Diese Grundlage besteht inder Mannigfaltigkeit der Coexistenz und Succession derEmpfindungen. 3 ) Für sich allein aber ergiebt diese Mannig-faltigkeit noch nicht die Gleichartigkeit und Continuität derRaum- und Zeitvorstellungen, ihre »logischen Eigenschaften«,wie Riehl sie nennt. 4 ) Um diese zu erzeugen mufs noch etwashinzukommen, was in dem blofsen Erfahrungsinhalt nochnicht vorhanden ist, die Gesetzmäfsigkeit des Bewufstseins,durch dessen synthetische Thätigkeit erst Einheit und Ord-nung in die Mannigfaltigkeit der Wahrnehmungen gebrachtwird. Die allgemeinen Bedingungen des Bewufstseins sinddas einzig Apriorische in den Anschauungen von Raum undZeit, in diesen aber nicht anders als in aller Wahrnehmungüberhaupt. 5 ) Da Raum und Zeit die Elemente der Erfahrungsind, so erscheint es begreiflich, dafs sich an ihnen das Be-wufstsein am unmittelbarsten bethätigt. c )
Die Analyse des geistigen Lebens führt zu der Über-
') D. ph. Kr. 2. Bd. i. Tl. S. 101—102.
2 ) 1. c. H. 106. S. 93: »Der Raum ist, weil unbeweglich, auchin sich unveränderlich, d. i. gleichartig«. S. 106: »Raum und Zeitsind also einzig in ihrer Art, weil sie Gröfsenbegriffe sind«.
s ) 1. c. S. 186.
*) 1. c. S. 78.
6 ) 1. c. S. 103.
6 ) 1. c. H. 100: »Raum und Zeit sind Fundamentalbegriffe allersinnlichen Erfahrung«.