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2 (1915) Reichstagsrede am 20. Aug. u. 14. Dez.
Entstehung
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Meine Herren, Sie werden in diesem Zusammenhang wohlein Wort über die vielbesprochene Kriegsgewinn st euer er-warten. Es ist Ihnen bekannt, daß in dieser Frage bei der Zu-sammenkunft der Herren Finanzminister der Einzelstaaten, die am10. Juli hier in Berlin stattfand, ein grundsätzliches Einverständniserzielt worden ist. Zu einer Gesetzesvorlage ist die Angelegenheit,die genau durchgearbeitet werden muß, noch nicht reif. Wir sindauch der Ansicht, daß die Erhebung einer solchen Steuer erst nachAbschluß des Krieges stattfinden kann. Ich sage ausdrücklich: dieErhebung der Steuer; denn erst nach Abschluß des Krieges wirdes für die Betroffenen möglich sein, die finanzielle Wirkung, dieder Krieg für sie mit sich gebracht hat, zu übersehen. Aber dieGrundsätze, hinsichtlich derer bei den verbündeten Regierungenheute schon Übereinstimmung besteht, kann ich folgendes mitteilen:Die verbündeten Regierungen sind einerseits überzeugt, daß dieeinwandfreie Feststellung des Begriffs des Kriegsgewinns einesteuertechnische Unmöglichkeit ist. Andererseits sind die verbündetenRegierungen der Ansicht, daß alle diejenigen, die während derKriegszeit, im Gegensatz zu der großen Masse ihrer Volksgenossen,in der Lage waren, ihr Vermögen in erheblicherem Amfange zuvermehren, auch imstande und verpflichtet sind, in höherem Maßeals im Wege der gewöhnlichen Besteuerung zu den Lasten desKrieges beizutragen.

(Sehr richtig!)

Damit, meine Herren, ist die Anlehnung an die Reichsver-mögenszuwachssteuer gegeben. Wie weit im einzelnen für dieBemessung der Steuersätze die Veränderungen des Einkommensin der Kriegszeit herangezogen werden können, unterliegt ebensowie eine Reihe anderer Fragen noch der Prüfung. Überein-stimmung besteht darin, daß der Vermögenszuwachs durch Erb-gang von der Sondersteuer befreit bleiben soll. Wir sind fernerdarüber einig, daß in Rücksicht auf den besonderen Zweck dieserSteuer, zur Entlastung der Kriegsausgaben des Reichs beizutragen,die Steuer nicht nur in barem Gelde, sondern auch in Kriegsanleihensoll entrichtet werden können. Die Erwartung der Kriegsgewinnsteuerdarf also niemand abhalten, auf die Kriegsanleihen zu zeichnen.

(Heiterkeit.)

Meine Herren, Sie lachen. Aber die Angelegenheit hat ihresehr ernste Seite. Ich habe eine ganze Anzahl von Briefen von

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