Z 8b. Girozahlung.
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Chartalstücken, also von Geld, zustande kommen; aber sie müssenes nicht; denn bei der Girozahlung wird nicht körperliche Über-gabe von Stücken geleistet, sondern die Übertragung findetdurch Buchführung statt.
Die Mitglieder eines Zahlverbandes zahlen auch unter sichauf diese Weise; das Mitglied A überträgt eine Forderung, dieihm auf die Zentralstelle zusteht, an das Mitglied B — unddadurch ist die Zahlung vollzogen.
In einer Zahlgemeinschaft finden also die Zahlungenimmer durch eine gewisse Mitwirkung der Zentralstelle statt;um dies kurz auszudrücken, sagen wir: die Zahlung geschiehtimmer metazentrisch.
Daß die Girozahlung stets metazentrisch erfolgt, ist an sicheinleuchtend; aber auch die Chartalzahlung erfolgt so, denn siegeschieht immer in solchen Stücken, welche von der Zentralstelle„akzeptiert" sind, das heißt als tauglich anerkannt sind Forde-rungen der Zentralstelle zu befriedigen. Ja, sogar die pensa-torische Zahlung geschieht auf diese Weise, denn stets würdedie Zuwäguug des Zahlstoffes auch gestattet sein, wenn es sichum Zahlung an die Zentralstelle handelt.
Daher ist die metazentrische Zahlung eine allgemeine Er-scheinung in allen Zahlverbänden, während körperliche Über-gabe, sei es eines Stoffes oder sei es eines Chartalstückes, nureine besondere Art der metazentrischen Zahlung ist, nicht aberein allgemeines Erfordernis jeder Zahlung.
Zugleich wird hierdurch der Begriff des Zahlungsmittelserweitert; pensatorische und chartale Zahlungsmittel sind unsschon bekannt; es tritt hier noch — wenn der Ausdruck erlaubtist — das girale Zahlungsmittel hinzu. Alle drei Arten ge-statten die Übertragung von Forderungen, die an die Zentral-stelle gerichtet sind, aber nur die beiden ersten Arten leistendiese Übertragung durch körperliche Übergabe von Sachen; diedritte Art kennt nicht mehr die körperliche, sondern nur nochdie buchführerische Übertragung.
Hierbei bleibt aber noch eine kleine Schwierigkeit bestehen: