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142 Zweites Kapitel. Brdnung des Geldwesens im Inland«.
wenn ich vensatorisch zahle, oder wenn ich chartal zahle —wird denn alsdann eine Forderung, gerichtet an die Zentral-stelle, übertragen?
Wenn das Chartalstück einlösbar (also provisorisch) ist, sowird ganz offenbar eine an die Zentralstelle gerichtete Forderungübertragen. Wenn aber die Zahlung vensatorisch ist, oder wennsie in definitivem Gelde geschieht — wird auch in diesen Fälleneine an die Zentralstelle gerichtete Forderung übertragen? Offen-bar nicht — so lange wir uns die Forderung als vorher be-gründet und unbedingt fällig vorstellen. Da ist ja oben mitallem Nachdruck hervorgehoben: der Inhaber von definitivemGelde (ebenso der Inhaber von Zahlstoff bei pensatorischer Ver-fassung) hat keine Forderung an die Zentralstelle, keine un-bedingt fällige, sagen wir keine an sich bestehende, keine absoluteForderung.
Aber der Begriff der Forderung kann erweitert werden,und das haben wir bereits stillschweigend getan. Es gibt auchForderungen au die Zentralstelle, welche nur eventual auf-tauchen; nur dann, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind;nämlich nur dann, wenn eine Schuld an die Zentralstelle fälligist. Jedes definitive Zahlungsmittel begründet für den Inhabereine nur eventual auftauchende Forderung an die Zentralstelle;der Inhaber hat in dem Augenblick, in welchem die Zentralstelleeine Forderung an ihn stellt — aber nicht vorher und nichtnachher — eine Gegenforderung, die er durch Übergabe desdefinitiven Zahlungsmittels zum Vorschein bringt und zurTilgung verwendet.
Der Begriff einer nur eventualen Gegenforderung fehlt inunserer Jurisprudenz, während der Begriff der absoluten Gegen-forderung ganz geläufig ist.
Jeder Jurist weiß, daß Forderungen durch Kompensationtilgbar sind; er denkt dabei an absolute Gegenforderungen,die der Schuldner, anstatt zum Zahlungsmittel zu greifen, inAnrechnung bringt.
Von nur eventualer Gegenforderung aber redet der Jurist