Nachträge und Ergänzungen.
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Die Zollzahlung in Österreich 1854 bis 1900.Das Geldwesen in Österreich ist noch etwas verwickelter,als es in obiger Darstellung erscheint; es gibt nämlich einensehr bedeutenden Umkreis von Geschäften, bei denen besondereRegeln für die Zahlung bestehen: die Geschäfte im Zollwesen.Sie bilden „Ausnahmen", wie man zu sagen pflegt. Die richtigereAuffassung aber ist: für das Zollwesen besteht eine besondereGeldverfassung. Der Staat hat also nicht etwa ein einzigesGeldwesen, sondern er hat nebeneinander zwei, deren Anwendungnach Geschäften getrennt ist. Die Zollzahlungen stehen unterSonderrecht, im Gegensatze zu den übrigen Zahlungen, welcheunter dem „gemeinen" Rechte stehen. Nur die Verfassung für„gemeine" Zahlungen ist oben besprochen. Beide Verfassungenlausen nebeneinander her, ohne sich zu stören: man hat also einBeispiel der sogenannten Parallelwährung, die ja auch sonstnicht selten vorkommt.
Das Sonderrecht für Zahlungen ist erst im Jahre 1854entstanden, und zwar aus folgendem Anlasse. Im Jahre 1854stand die österreichische Monarchie in hoher Machtentfaltung da;aber in finanzieller Beziehung war Österreich damals schwach.Nur durch eine ganz große Anleihe konnten die Mittel gefundenwerden, um Heere wegen des Krimkrieges aufzustellen und umdie Bank wieder in den Stand zu setzen, ihre Barzahlungenaufzunehmen. Die Anleihe konnte aber wohl nur dann Erfolghaben, besonders in dem benachbarten Deutschland , wenn dieZinsen nicht „in Papier ", also nicht nach dem seit 1848 geltendengemeinen Recht, sondern in „klingender" Münze gezahlt würden.