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viertes Kapitel. Übersicht nach Staaten.
Von dieser Grundlage aus wird die Handlungsweise des Staatesbegreiflich, ob wir ihn beobachten bei Barverfassung oder beiNotalverfassung des valutarischen Geldes. Aber zur Vollständig-keit der lvtrischen Verwaltung gehört noch die Exodromie, waspraktisch erst in der neueren Zeit erkannt ist. Da wir dies allesvom Standpunkte des Staates aus und nicht nach privatenWünschen oder Ratschlägen dargestellt haben, so ist es wohlgerechtfertigt, die vorgetragene Theorie, obgleich sie eigentlich alleZahlungsmittel umfaßt, nach dem wichtigsten Beispiel als diestaatliche Theorie des Geldes zu bezeichnen.
Die Metallisten verdienen als Praktiker alle Anerkennung;sie wollen Barverfassung des valutarischen Geldes, haben alsoein sehr einfaches allgemein verständliches Ziel: weshalb solltensie es nicht durch gemeinverständliche Gründe empfehlen? JenesZiel ist in der staatlichen Theorie mit eingeschlossen als ein be-sonderer Fall, begegnet also, von da aus, keinem Einwände. Aberdie staatliche Theorie hat auch die vielen anderen Formen desZahlungswesens unterzubringen und deren gemeinsame Wurzelaufzudecken; deshalb muß sie umfassender und duldsamer seinals die Metalltheorie, von der wir ohne Groll und hoffentlichauf immer Abschied nehmen.
(Hier endet die „Staatliche Theorie des Geldes" in der ersten Auslage s1905).)