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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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H 20. Viterreich 1892 bis 1900.

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1896: 117,72 Kronen1897: 117,471898: 117,691899: 117,931900: 118,211901: 117,361902: 117,151903: 117,19

1904: 117,32 also ganz unbedeutendes,zuweilen gar kein Agio. (Vgl. Tabellen zur Währungsstatistik,dritte Ausgabe 5. Heft, Wien 1905, S- 516.)

Dadurch ist es nicht weiter nötig, dem baren Gelds die nochmangelnde valutarische Stellung zu geben, das heißt unter anderemauch, die Banknoten bar (also in Goldstücken) einzulösen.

Was dagegen an Bedenken vorgebracht wird, beruht aufder vorschwebendenrealen" Befriedigung, die nun einmal, dawir auch in Österreich den Staat als Zahlungsgemeinschaft be-trachten, ohne alle Bedeutung ist.

So hat der österreichische Staat, durch unerhörte politischePrüfungen heimgesucht, die jetzige Geldverfassung hervorgebracht,welche feste intervalutarische Kurse darbietet, ohne daß dem barenGelde die valutarische Eigenschaft verliehen ist. Daß aber dieseKursbefestigung nicht umsonst eintritt, braucht uns nicht zuüberraschen, denn sie tritt überall nur da ein, wo die nötigenOpfer gebracht werden können. Dadurch hat Österreich denUmkreis der Erfahrung, allerdings sehr gegen seinen Willen, soerweitert, daß man nun für das Geldwesen leicht die noch ver-mißte Theorie schaffen kann:

Der Staat empfindet sich als Zahlungsgemeinschaft undachtet auf die fremden Leute nicht. Er schafft für sein Rechts-leben den Begriff der Werteinheit, den er historisch definiert; dieZahlungsmittel erhalten durch den Staat proklamatorische Geltung;manche, aber nicht alle Zahlungsmittel haben daneben auch Metall-gehalt, was gerade deshalb zulässig ist, weil die Geltung nichtam Gehalte hängt, also auch diesen oder jenen Gehalt duldet.