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Nachträge und Ergänzungen.
Daraus erklären sich die drei Anordnungen des Patents vom26. Juni 1854 — wobei zu erinnern ist, daß die damaligenBanknoten auf Gulden des Konventionsfußes lauteten und un-einlösbar waren:
„1. Es ist ein Anlehen im Betrage von mindestens 350 Mil-lionen und höchstens von 500 Millionen Gulden auf dem Wegeeiner im Umfange der ganzen Monarchie zu eröffnenden Sub-skription aufzulegen.
„2. Die Hinausgabe des Anlehens wird zum Preise von95 Gulden Bankvaluta für je 100 Gulden in Staatsschuld-verschreibungen erfolgen.
„3. Die Staatsschuldverschreibungen dieses Anlehens werdenmit 5 Prozent in Silber- oder Goldmünze verzinst, wobei dasGold nicht mit einem höheren Werte als dem 15^2 fachen desSilbers angenommen werden soll."
Wir wollen von der Zahlung in Gold zunächst absehen,die wenig oder gar nicht praktisch wurde, und also festhalten:die Verzinsung fand wesentlich in Silber statt; genauer inSilbermünzen; und zwar in der Regel in Guldenstücken desKonventionsfußes; erst von 1858 an wurden für je 100 Gulden-stücken dieser älteren Art 105 Guldenstücke nach dem Gesetzvon 1857 („österreichischer Währung") gegeben.
Kein Zweifel demnach: für die Einlösung der Couponsfindet Barzahlung statt, während sonst der Fiskus im Jahre 1854in den valutarisch gewordenen Banknoten zahlte; also Sonder-recht. Zahlt nun der Staat in diesem Falle bar — sozusagenaus Ordnungsliebe? Nein. Er zahlt bar, weil er dann ineinem Metall zahlt, welches die Grundlage der Währung inden anderen Staaten des Deutschen Bundes bildete. Der Staatzahlt nämlich diese Zinsen in einer Mttnzsorte, welche leicht inGeld der deutschen Nachbarstaaten verwandelbar war (denn dasSilber war in Deutschland unbegrenzt ausprägbar).
Woher soll aber der österreichische Fiskus an den zwei jähr-lichen Zinsterminen das viele Silbergeld nehmen? Seine Steuerngehen ja in Banknoten ein; die ärarischen Silbergruben dürften