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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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z 21. Die Zollzahlung in Gsterreich I8S» bis 1900. 397

schwerlich genug Ausbeute liefern; man hätte also Silberguldenmit Banknoten kaufen müssen.

Das aber tat man nicht, sondern man behandelte gewisseEinnahmen des Staates anders als vorher. Bis dahin warendie Zölle nach gemeinem Recht bezahlt worden, also in demHauptgebiete des Reichs in Banknoten (nur im lombardisch-venetianischen Königreiche lag es anders). So war es bis zumJahre 1854 gewesen, denn wie wir einer Auskunft des HerrnI. von Gruber aus dem k. k. Finanzministerium in Wien ent-nehmen, findet sich über Zollzahlung keine Sonderbestimmung,weder in der politischen Gesetzsammlung (17901848) noch imReichsgesetzblatt, das seit 1849 erscheint. Bis dahin gehörtealso die Zollzahlung in den Ländern, in denen das Papier Zwangskurs hatte, zu den Zahlungen, die in Papier geleistetwerden konnten. Man erfährt bei dieser Gelegenheit, daß dieZölle in den Kronländern mit Papierumlauf damals, 1854,etwa 12 Millionen Gulden jährlich betrugen.

Da beschloß der Staat: die Zölle werden von jetzt abinSilber eingehoben" (Erlaß des Finanzministeriums vom 5. Juli1854), und zwar zunächst in Stücken des Konventionsfußes. DerGrundsatz: Zölle werden in Silber erhoben, bestand von da anbis zum Jahre 1878 mit einer nur kurzen, aber sehr lehrreichenUnterbrechung.

Hierdurch war eine Quelle für den Bezug von Silber ge-funden : der Zahler des Zolls muß dafür sorgen, daß er Silber-münzen darbietet; wohnt dieser Zahler in Deutschland , so darfer (Erlaß vom 9. Juli 1854) wohl auch deutsche Silbermünzenanbringen; wohnt der Zahler aber, wie es meistens der Fallist, in Osterreich selbst, so muß er die nötigen Silbermünzenkaufen. Dadurch steigt wohl, der Tendenz nach, das Silberagio aber diese Last trägt nicht der Fiskus, wie es geschehenwürde, wenn der Fiskus die Silbermünzen anschaffte. DerFiskus schiebt also die Zahlung des Agios auf die Zollzahler:«ollen die sich wehren, so können sie es nicht; denn der Staaterklärt: die Zollzahlung steht unter Sonderrecht.