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Nachtrüge und Ergänzungen.
Hierdurch waren also gewisse Zahlungen an den Staatund gewisse andere Zahlungen des Staates an seine Zins-gläubiger zu einem System der Zahlung in klingender Münzeverbunden, und der Zweck ist: der Fiskus soll in Bezug auf seineAnleihen aus den Gefahren der Papierwirtschaft erlöst werden,nicht durch Aufhören der Papierzahlung überhaupt, sondern durchderen Nichtanwendung auf jene zwei Geschäfte, von denen daseine für den Staat Ausgaben bedeutet, das andere Einnahmen.
Der Fiskus hat aber von da ab natürlich zweierlei Rechnungzu führen: Einnahmen und Ausgaben in klingender Münze;ferner Einnahmen und Ausgaben in Papier . Jede der beidenRechnungen geschieht in einer anderen Werteinheit: dort heißtsie „Gulden in Silber", hier heißt sie „Gulden" schlechthin, dasist — praktisch — in Papier .
Wieviel der „Gulden in Silber" wert ist in Papier, hängtvom Börsenkurse ab.
Man bemerke, daß die Einheitlichkeit verloren gegangen ist:es gibt jetzt nebeneinander zwei unabhängige Werteinheiten.
Bei der Zahlung in klingender Münze ist das Papiergeldgrundsätzlich ausgeschlossen. Hingegen bei der Zahlung nachGulden schlechthin ist das Papiergeld stets zulässig; die Zahlungin Silbermünzen ist aber nicht unzulässig; sie ist nur nicht gefordert.
Das Papier „gilt" also nur in dem einen, dem gemeinenZahlungssystem; das Silberstück (1854 das Konventionsgulden-stück) gilt aber in jedem von beiden Systemen: es ist sowohlein Gulden in Silber als ein Gulden schlechthin; da aber dasStück Agio hat, so verwendet es der Zahler nicht zu gemeinenZahlungen.
Die zweierlei Buchführung in der Staatszentralkasse ist gewißunbequem; das kann aber nicht ernstlich in Betracht kommengegenüber dem Vorteil, den der Staat erreicht: in Anleihesachenwird er auf den deutschen Börsen so behandelt, als fände Bar-zahlung statt. Freilich, in anderen Sachen bleibt die Unsicherheitdes Wechselkurses bestehen; denn der Staat hat ja nur sichselbst, als wirtschaftende Person, aus dem Übel gerettet, nicht