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Staatliche Theorie des Geldes / von Georg Friedrich Knapp
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Z 8b. Girozahlung.

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nie. Weshalb aber soll dieser Begriff nicht eingeführt werden?Indem wir es tun, haben wir den Vorteil, uns so ausdrückenzu können: Tilgung einer lytrischen Forderung der Zentralstellegeschieht immer durch Kompensation, also durch Anrechnungeiner Gegenforderung; entweder einer absoluten, wenn einesolche bereits in dem Zeitpunkte besteht; oder wenn keine ab-solute Gegenforderung besteht, so geschieht die Tilgung durchAnrechnung einer nur eventualen Gegenforderung und einesolche hat stets der Inhaber eines definitiven Zahlungsmittelsin Händen.

Dadurch wird auch der Begriff des Zahlungsmittels definier-bar: In einem Zahlverbande ist jede übertragbare Verfügungüber Werteinheiten dann Zahlungsmittel, wenn der Inhaberdurch Übertragung an die Zentralstelle eine mindestens eventualeGegenforderung an diese Stelle begründen kann.

Man beachte dabei, daß jede absolute Gegenforderungauch eventual, aber nicht jede eventuale Gegenforderung ab-solut ist.

Mithin ist jeder stoffliche Inhalt aus dem Begriffe desZahlungsmittels verschwunden, ebenso ist der Begriff der beweg-lichen Sache nicht mehr darin, beides im Sinne der Wesentlich-keit, so daß also auch das Giroguthaben noch unter die möglichenZahlungsmittel fällt.

Die Banknote, als chartales Zahlungsmittel von privaterEmission, ist zunächst nur Privatgeld; sie kann aber zu Staats-geld werden, sobald der Staat die Akzevtation ausspricht, indemer erklärt, daß die Banknoten an seinen Kassen als Zahlungs-mittel angenommen werden.

Die Girozahlung ist ebenfalls zunächst, ihrer geschichtlichenEntstehung nach, eine Zahlung in privaten Gemeinschaften; aberauch sie kann zur Zahlung in der staatlichen Gemeinschaft er-hoben werden, ebenfalls durch Akzeptation: indem der Staat indie Girogemeinschaft eintritt und also zuläßt, daß Zahlungenan ihn durch Benutzung der Giroeinrichtung geleistet werden