166 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetallverhältnisse.
nicht aufrecht erhalten lassen, und der gesetzliche Kurs werde verliehenwerden müssen, sobald infolge entstehenden Mifstrauens die Scheine nichtmehr freiwillig genommen würden. Die in Rede stehenden Bestimmungenbildeten deshalb nur eine scheinbare Sicherheit, sie seien nur „ein ge-maltes Fenster". Aber diese zutreffenden Argumente vermochten bei derallgemeinen Stimmung, die sich an Kautelen gegenüber dem papiernenUmlaufsmittel nicht genug thun konnte, nicht durchzudringen.
Den Abschlufs des grofsen Gesetzgebungswerkes der deutschenGeldreform bildete das Bankgesetz vom 14. März 1875. Es regelte dieBanknotenausgabe, den Banknotenumlauf, den Geschäftskreis der Noten-banken u. s. w. Es ordnete ferner die Umwandlung der PreufsischenBank in eine Eeichsbank an, der die Aufgabe der Regelung und Über-wachung des deutschen Geldumlaufs zugewiesen wurde.
Eine eingehende Darstellung und Erörterung dieses Teiles derdeutschen Geldreform mufs dem zweiten Bande des vorliegenden Werkes,in welchem das Kredit- und Bankwesen behandelt wird, vorbehaltenbleiben. Es seien hier nur die wesentlichsten Punkte hervorgehoben,die sich unmittelbar auf den Banknotenumlauf beziehen.
Die Befugnis zur Ausgabe von Banknoten kann nur durch Reichs-gesetz erworben oder über den bei Erlafs des Bankgesetzes zulässigenBetrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden.
Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und 1000 Markoder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt werden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei Zahlungen,die gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht statt und kann auchfür Staatskassen durch Landesgesetz nicht begründet werden; dagegensind die Kassen des Reichs und der Einzelstaaten im Wege von Ver-waltungsverordnungen zur Annahme der Reichsbanknoten angewiesenworden; die Noten der übrigen Notenbanken, der sog. Privatnotenbanken,werden von den Reichs- und Staatskassen nicht im ganzen Reiche,sondern nur innerhalb eines beschränkten Umlaufsgebietes angenommen.
Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsentation zumvollen Nennwerte einzulösen und nicht nur an ihrem Hauptsitz sondernauch an ihren Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwerte in Zah-lung zu nehmen.
Die Notenausgabe der einzelnen Banken ist teilweise durch Gesetzoder Statut auf einen bestimmten Maximalbetrag beschränkt, teilweiseist eine direkte Grenze nicht gezogen; so hat die Reichsbank das Recht,„nach Bedürfnis ihres Verkehrs" Noten auszugeben, dagegen ist z. B. dasNotenrecht der Bayrischen Notenbank auf einen Betrag von 70 Mill.Mark begrenzt. Indirekt ist die Notenausgabe beschränkt durch dieVorschrift der sogenannten Drittelsdeckung und durch das System der