5. Kapitel. Die deutsche Münzreform. § 5.
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120 Mill. Mark, den gesetzlich vorgesehenen Normalbetrag, reduziertworden. Es ist mithin zunächst nur eine ganz geringe Einschränkungdes Papierumlaufs durch die Ersetzung des Landespapiergeldes durchReichskassenscheine bewirkt worden, und erst im Laufe von 15 Jahrenist der Betrag des umlaufenden Papiergeldes auf etwa zwei Dritteldes bei Beginn der Münzreform ausgegebenen Betrags eingeschränktworden. Der unmittelbare Vorteil der Reform, soweit sie das staat-liche Papiergeld betraf, lag mithin weniger in der nahezu allgemeinfür erstrebenswert gehaltenen Verringerung des Papierumlaufs, als inder Einheitlichkeit und Ordnung des neuen Papiergeldes.
Reichskassenscheine und Banknoten sollten sich nach der Absichtder Reformgesetzgebung keine Konkurrenz machen. Während für dieNotenbanken auch späterhin das in Art. 18 des Münzgesetzes ausge-sprochene Verbot der Ausgabe von Abschnitten zu weniger als 100 Markaufrecht erhalten wurde, sind für die Reichskassenscheine Abschnittezu 50, 20 und 5 Mark gewählt worden. Namentlich die Abschnittezu 20 und 5 Mark gehören in eine Sphäre des Zahlungsverkehrs, welcheim allgemeinen von den metallischen Cirkulationsmitteln ausgefüllt wird;aber auch innerhalb dieser Sphäre giebt es gewisse Zwecke, zu denenein papierner Zettel brauchbarer ist, als ein metallisches Geldstück(Versendung in Briefen u. s. w.).
Über die rechtlichen Qualitäten der Reichskassenscheine ist Folgen-des zu bemerken.
Im Privatverkehr ftndet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt,sie sind nicht allgemeines gesetzliches Zahlungsmittel. Dagegen schreibtdas Gesetz vor, dafs sie bei allen Kassen des Reichs und sämtlicherBundesstaaten zu ihrem Nennwerte in Zahlung genommen werdenmüssen; sie haben mithin einen sogenannten „Kassenkurs". Ferner istdie Reichshauptkasse verpflichtet, die Reichskassenscheine auf Rechnungdes Reichs jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld einzulösen. EinFonds zur Einlösung der Reichskassenscheine wurde jedoch nicht ge-schaffen ; vielmehr wird de facto die Einlösungsverpflichtung des Reichsdurch die Reichsbank wahrgenommen. Das Bankgesetz vom 14. März1875 hat der Reichsbank die Führung der Kassengeschäfte des Reichsübertragen; gemäfs dieser Bestimmung übertrug eine Bekanntmachungdes Reichskanzlers vom 29. Dezember 1875 die Wahrnehmung derCentraikassengeschäfte des Reichs auf die Reichsbaukhauptkasse, welchedieselben unter der Benennung „Reichshauptkasse" zu führen hat.Die Reichshauptkasse ist mithin nichts anderes als eine Abteilung derReichsbankhauptkasse.
Die Zweclonäfsigkeit der Einlösungs Verpflichtung und die Vorent-haltung des gesetzlichen Kurses wurde namentlich von Bambekgerlebhaft angefochten. In kritischen Lagen werde sich die Einlösbarkeit