164 Erstes Buch. II. Abschnitt. Die Gestaltung der Edelmetall Verhältnisse.
umstrittenen Artikel 18 des Münzgesetzes. Hinsichtlich der Banknotenblieb es bei der ursprünglichen Bestimmung, nur dafs der Termin fürdie Einziehung der nicht auf Reichswährung lautenden Noten undfür die Beseitigung der auf weniger als 100 Mark lautenden Noten-abschnitte auf den 1. Januar 1876 verschoben wurde; hinsichtlich desStaatspapiergeldes dagegen wurde bestimmt:
„Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld istspätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens 6 Monatevor diesem Termin öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Mafsgabeeines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeldstattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlaufdes Reichspapiergeldes sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zumZweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichte-rungen die näheren Bestimmungen treffen."
Das im Schlufsartikel des Münzgesetzes in Aussicht gestellte Reichs-gesetz wurde unterm 30. April 1874 als Gesetz, betreffend die Ausgabevon Reichskassenscheinen, verkündigt. Es entsprach in allen wesent-lichen Punkten der bereits im Juni 1873 im Bundesrat erzielten prin-zipiellen Einigung. Als Normalbetrag der Ausgabe von Reichskassen-scheinen wurde die Summe von 120 Mill. Mark. 3 Mark pro Ivopf derdamaligen Bevölkerung, festgesetzt; diese 120 Mill. Mark waren zur Ver-teilung an die Einzelstaaten behufs Erleichterung der Einziehung desStaatspapiergeldes bestimmt; aber die Verteilung hatte nach Mafsgabeder Bevölkerung an sämtliche Bundesstaaten zu erfolgen, einerlei ob sieStaatspapiergeld ausgegeben hatten oder nicht. Anderseits war damalsnach amtlichen Feststellungen ein Gesamtbetrag von 184 Mill. MarkStaatspapiergeld im Umlauf; namentlich eine Anzahl von Kleinstaatenhatte erheblich mehr als 3 Mark pro Kopf ihrer Bevölkerung anPapiergeld ausgegeben, und der auf sie entfallende Anteil von Reichs-kassenscheinen wurde nicht als eine ausreichende Erleichterung erachtet.Infolgedessen wurde bestimmt, dafs denjenigen Staaten, deren Papiergeld-ausgabe ihren Anteil an den Reichskassenscheinen überschreite, zweiDrittel des überschiefsenden Betrags als Vorschufs aus der Reichskassezu überweisen sei, und zwar, soweit die Bestände der Reichskasse die Ge-währung dieser Vorschüsse in barem Gehle nicht gestatteten, gleichfallsin Reichskassenscheinen; der Reichskanzler wurde ermächtigt, Reichs-kassenscheine über den Betrag der 120 Mill. Mark hinaus bis zur Höheder zu gewährenden Vorschüsse anfertigen zu lassen und in Umlauf zusetzen. Die Vorschüsse sollten innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876an gerechnet, in gleichen Jahresraten zurückgezahlt werden.
Da Vorschüsse in Metallgeld nicht gewährt worden sind, hat sichdie anfängliche Ausgabe von Reichskassenscheinen auf 174 Mill. Markgestellt, und dieser Betrag ist plangemäfs bis zum Jahre 1892 auf