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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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3. Kapitel. Die Einzelfunktionen des Geldes. § 3.

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die Funktion als allgemeines Tauschmittel das Geld für sich alleinbegründet und das Geld auch zum Gegenstande einseitiger Leistungenund zum Gegenstande allgemeiner vermögensrechtlicher Forderungengemacht hat, so steht es doch für unsre Wirtschaftsverfassung ganzaufserhalb eines jeden Zweifels, dafs in einzelnen Staaten bestimmteGeldsorten, in andern die Gesamtheit des Geldes überhaupt nur des-halb Geld sind und nur deshalb auch als Tauschmittel fungieren,weil die zwangsweise auferlegten einseitigen Leistungen und die aufGeld lautenden Verpflichtungen in diesen bestimmten Objekten erfülltwerden müssen oder erfüllt werden können. Um das extremste Bei-spiel zu nehmen: man denke nur an die Verhältnisse bei einer Papier-währung ! Offensichtlich werden die in ihrem Stoffe wertlosen Papier-scheine nur deshalb in Austausch gegen andere Verkehrsobjektegenommen, weil ihnen durch die Gesetzgebung die Fähigkeit beigelegtist, zur Erfüllung von Geldschulden zu dienen, weil sie ferner zuZahlungen an den Staat verwendet werden können oder müssen, weilschliefslich die gerichtlichen Urteile, soweit sie auf Geld lauten, dieseScheine als Geld anerkennen oder festsetzen. Der Inhaber einer ver-mögensrechtlichen Forderung mufs es sich gefallen lassen, dafs dasRecht über den Inhalt seiner Forderung und die Modalitäten ihrer Er-füllung Bestimmungen trifft, er ist nicht in der Lage, die Erfüllungin Papiergeld zurückzuweisen, wenn der Staat dem Papiergelde gesetz-liche Zahlungskraft verleiht. Beim Tausch dagegen und ebenso beimVerkauf ist jeder Einzelne im stände, sich den Gegenwert auszube-dingen und eventuell ausdrücklich auf der Entrichtung des Kaufpreisesin vollwertigem Metallgelde zu bestehen; wenn letzteres trotzdem nachVerleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an Papierscheine in derRegel nicht geschieht, wenn vielmehr der Verkäufer sich bereit findenläfst, den Kaufpreis in Papierscheinen anzunehmen, so liegt der Grundausschliefslich in der Erwägung, dafs diese Scheine gesetzlichesZahlungsmittel sind. Ganz klar und deutlich beruht mithin hier dieTauschmittelfunktion des Geldes auf seiner Zahlungsmittelfunktion.

Die Auffassung der Zahlungsmittelfunktion als einer Konsekutiv-funktion der Funktion des Geldes als allgemeines Tauschmittel istdemnach abzulehnen. Beide Funktionen bedingen sich wechselseitigund stehen koordiniert nebeneinander. Beide Funktionen sind ingleicher Weise Teilfunktionen der kardinalen Funktion des Geldesals Vermittler des interpersonalen Verkehrs; sie ergeben sich aus dieserkardinalen Funktion in gleicher Weise, wie der Tausch und die Zahlungaus dem Grundvorgange des interpersonalen Verkehrs.

H ejlfferich, Das Geld.

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