5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 6.
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sich nach dem das Grundbuch betreifenden positiven Recht, und esist für das Wesen der hier dargestellten Verhältnisse gleichgültig, obdas positive Recht irgend eines Staates etwa nur die Eintragung all-gemeiner Geldschulden in das Grundbuch zuläfst, oder ob und inwelchem Umfange es die Eintragung von Vertragsabreden über dieArt der Zahlungsleistung gestattet.
§ 6. Das Nennwerts Verhältnis zwischen altem und neuem Gelde.
Wenn oben die sich aus dem Wesen des Geldes ergebende Not-wendigkeit einer gesetzlichen Festsetzung des Nennwertes eines neuenGeldes im Verhältnis zum Nennwerte des bisherigen Geldes dargelegtworden ist, so erübrigt noch die Frage, nach welchen Grundsätzendieses Verhältnis zu bemessen ist, eine Frage, die nicht nur de legeferenda in Betracht kommt, sondern eventuell auch für gerichtlicheEntscheidungen, z. B. in dem Falle.dafs eine nicht mehr umlaufendeMünzsorte, über deren Umrechnung keine gesetzliche Vorschrift existiert,Gegenstand einer fälligen Geldschuld ist.
Es sind historisch unzählige Münzänderungen vorgenommen wordenaus Beweggründen, denen wir heute die Berechtigung abstreiten, soHerabsetzungen des Feingehaltes der Münzen zum Zweck der fiska-lischen Bereicherung oder zum Zweck einer Entlastung der Schuldnerauf Kosten der Gläubiger; aber auch heute noch wird jeder Staat,wenn es sich um Sein oder Nichtsein handelt, unbedenklich zur Aus-gabe von Papiergeld mit Zwangskurs greifen, um sich die Mittel zuseiner Selbsterhaltung zu verschaffen. Auch ein solches Papiergeld,das der Gefahr einer starken Entwertung ausgesetzt ist, kann zweck-mäfsiger Weise nur mit gesetzlicher Zahlungskraft zum Nennwerteausgestattet werden. Für den Staat kommt es darauf an, mit diesemPapiergelde im freien Verkehr Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabenzu beschaffen, er wird das um so leichter und vollkommener erreichen,je höher der Verkehr sein Papiergeld bewertet; und die Fähigkeit,zu einem festen Nennwerte zur rechtskräftigen Tilgung von Geldschuldenzu dienen, wird dem Papiergelde natürlich einen weit höheren Verkehrs-wert sichern, als wenn ihm •— wie früher mitunter versucht wordenist — nur Zahlungskraft zu einem von Tag zu Tag schwankendenKurswerte gegeben würde.
Abgesehen von solchen Notlagen, welche jedes Prinzip brechen,gilt es heute als Gemeinüberzeugung, dafs der Staat durch Verände-rungen des Geldes keine ökonomischen Verschiebungen, durch welchedie eine oder andere Klasse geschädigt werden mufs, herbeiführendürfe; mit andern Worten: der „Wert des Geldes" soll durch Ver-änderungen des Geldsystems möglichst wenig betroffen werden, derSchuldner soll durch eine das Geld betreffende Mafsregel ebensowenig
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