322 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
nachfolgenden Grundstückseigentümer wirksam wird, keineswegs über-flüssig." Die neueste Entscheidung in dieser Frage ist enthalten ineinem Beschlufs des Kammergerichts vom 22. September 1902. DieserBeschlufs erklärte die Eintragung der Klausel, „dafs die Zahlung desKapitals auf Verlangen der Gläubigerin in deutschen Reichsgoldmünzenzu leisten ist, welche in Gemäfsheit des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873ausgeprägt sind", für zulässig und führt aus, dafs der Sinn dieserKlausel sich nur dahin auffassen lasse, „dafs, soweit nach demdeutschen Miinzsystem neben den Goldmünzen auch Silbermünzenwährungsgemäfses Zahlungsmittel sind, auf Verlangen der Gläubigerinausschliefslich in den währungsgemäfsen Goldmünzen gezahlt werde.Sie will sich in ihren Wirkungen also sowohl auf das gegenwärtigeMünzsystem erstrecken, wonach gesetzlich die noch im Umlauf befind-lichen Thalerstücke neben den Reichsgoldmünzen als Zahlungsmittelzugelassen sind, als auch auf den Fall der eigentlichen Doppelwährung,bei der Silbermünzen schlechthin neben dem Goldgelde währungs-gemäfses Zahlungsmittel bilden".
In diesen Beschlüssen haben wir mithin die Auffassung, dafs einevertragsmäfsige Abrede über die Art der Zahlungsleistung die Wirkungkünftiger Gesetze über das Geldwesen ausschliefsen könne, und dafsBestimmungen über die gesetzlichen Zahlungsmittel nur insoweit Platzgreifen, als nicht gültige Abreden über ein vertragsmäfsiges Zahlungs-mittel bestehen. Der erste der angeführten Beschlüsse deutet jedoch an,dafs in der Weise, wie es oben dargestellt wurde, die Gültigkeit vonVertragsabreden über die Art der Zahlungsleistung ihrerseits durchdie Gesetzgebung aufgehoben werden kann, auch dann wenn die Ver-tragsabrede thatsächlich erfüllbar bleibt. Nur in diesem Sinne läfstsich die oben gesperrt gedruckte Einschaltung „ohne weitere Ände-rung der Gesetzgebung" interpretieren. Die Goldklausel gewinnt recht-liche Bedeutung, wenn Deutschland zur Doppelwährung übergeht, ohnegleichzeitig eine weitere (d.h. über die Einführung der Doppelwäh-rung hinausgehende) Änderung der Gesetzgebung vorzunehmen, durchwelche die Gültigkeit früherer Vereinbarungen über die Art derZahlungsleistungen ausdrücklich aufgehoben wird.
Das prinzipielle Verhältnis von Vertragsabreden und gesetzlichenBestimmungen über die Art der Zahlungsleistung ist damit festgelegt.Im einzelnen Falle wird alles von der Formulierung sowohl der Ver-tragsabreden als auch der bei einer Veränderung der Geld Verfassungerlassenen Gesetzesvorschriften abhängen. Ein theoretisches Interessean der Untersuchung der verschiedenen Möglichkeiten liegt nicht vor.Ebenso ist die Frage, in welcher Formulierung Vertragsabreden überdie Art der Zahlungsleistung in das Grundbuch eingetragen werdenkönnen, für die Geldtheorie nicht von Belang. Die Entscheidung richtet.