5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5.
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Aber diese Möglichkeit ist auf der andern Seite keine absolute.Ebenso wie es denkbar ist, dafs ein Staat, der die Doppelwährungeinführt, Vertragsabreden, nach welchen dem Schuldner die Wahl desZahlungsmittels beschränkt wird, verbietet — ein Fall der meinesWissens allerdings niemals praktisch geworden ist —, ebenso wäre■es möglich, dafs ein Staat bei dem Übergang von der Gold- zur Doppel-währung alle vor diesem Währungswechsel vereinbarten Vertragsab-reden über den Inhalt von Geldschulden für ungültig und nichtig er-klärt. Diese Möglichkeit mufs als vorhanden anerkannt werden, auchwenn man ein solches Verfahren de lege ferenda zu verwerfen geneigtist. Ein Verfahren dieser Art wäre in der That zu verwerfen, weildas Gesetz sich niemals dazu hergeben sollte, eine Verletzung vonTreu und Glauben zu sanktionieren, indem es den Verpflichteten be-rechtigt, etwas anderes zu leisten, als beim Vertragssclilufs nach Mei-nung beider Parteien zum Gegenstand der Leistung bestimmt wurde.Aber die Gültigkeit eines solchen Gesetzes würde gleichwohl aufserFrage stehen.
Die hier vorgetragene Auffassung befindet sich in Übereinstim-mung mit einer Anzahl von Beschlüssen des Kammergerichts über dieEintragbarkeit der Goldklausel in das Grundbuch und die Rechtswir-kungen dieser Eintragung. So heilst es in einem Beschufs vom 11. Juli1887: Durch die Eintragung, dafs die Verzinsung und Rückzahlung desKapitals auf Verlangen des Gläubigers in deutschen Reichsgoldmünzengeleistet werden müsse, sei kundgegeben, „dafs die Art der Rückzah-lung, welche die bestehende Gesetzgebung zur Zeit anordnet'), von denParteien zugleich zu einer vertragsmäfsigen erhoben ist, was rechtlicheBedeutung gewinnen kann, wenn Z .B.Deutschland — ohne weitereÄnderung der Gesetzgebung — die Doppelwährung einführensollte." — Ähnlich heifst es in einem Beschlufs des Kammergerichtsvom 22. April 1889, dafs durch die Eintragung der Verpflichtung,alle Zahlungen an Kapital und Zinsen in jetziger deutscher Reichsgold-währung zu leisten, die Interessenten „diejenige Art der Zahlung, welchedie bestehende Gesetzgebung zur Zeit anordnet, zu einer vertragsmäfsigenerhoben" hätten. „Diese Abrede würde für den Fall der Einführungder Silberwährung neben der jetzt bestehenden Goldwährung insofernvon Erheblichkeit sein, als sie den Schuldner dann verpflichtet, an-statt nach seiner Wahl in einer der Währungen, nach Mafsgabe derGoldwährung zu leisten. Da sonach jenes Abkommen der Gläubigerinfür einen denkbaren Fall mehr Rechte gewährt, als ihr bei dem gegen-wärtigen Stande der Intabulata zukommen, so erscheint die Eintra-gung des Vermerks, durch welchen die getroffene Abrede gegen jeden
1) Die Courantgeldeigenschaft der Tlialer ist dabei übersehen.Helfferich, Das Geld. 21