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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
320
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320 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

düngen ist. und wenn diese Sorte durch eine Änderung der Münzgesetz-gebung beseitigt wird, so ist die Schuld in den zur Zeit ihrer Fälligkeitmit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestatteten Münzen oder Scheinenzu erfüllen, wie wenn keine specielle Sorte bedungen worden wäre.

Anders liegt die Frage, ob Änderungen der monetären Gesetz-gebung auch dann, wenn sie nicht die thatsächliche Unmöglichkeitder Erfüllung der Vertragsabrede bewirken, dennoch den Schuldnervon der Erfüllung der Vertragsabrede entbinden können. Um denpraktischen Fall der Goldklausel als Beispiel zu nehmen: wenn derSchuldner sich zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens in Reichs-goldmünzen zu deren Nennwerte verpflichtet, bleibt dann diese besondereVerpflichtung auch in dem Falle bestehen, dafs vor dem Fälligkeits-termin ein Übergang zur Doppelwährung stattfindet in der Weise, dafsneben den Reichsgoldmünzen neue Silbermünzen eingeführt werden,die neben dem jetzigen Courantgelde bei allen Zahlungen anzunehmensind? In diesem Falle ist die Erfüllung der Vertragsabrede nach wievor thatsächlich möglich. Trotzdem wird von manchen Seiten behauptet,dafs eine gesetzliche Änderung der bezeichneten Art die Vertragsabredeohne weiteres hinfällig mache, da ja die Einführung der Doppelwährungüberhaupt nur in der Weise möglich sei, dafs die Annahme der neuenSilbermünzen in Zahlung an Stelle des bisherigen Courantgeldes vor-geschrieben werde.

M. E. ist diese Folgerung unrichtig. Eine gesetzliche Bestimmungder bezeichneten Art kann sich ohne weiteres nur auf allgemeineGeldschulden beziehen; denn ebenso wie bei gleichbleibendem Standeder Münzgesetzgebung die Rechtsvorschriften über die gesetzlichenZahlungsmittel nur insoweit Platz greifen, als)tige und erfüllbareVertragsabreden über den Inhalt der Geldschuld nicht bestehen, ebensomufs das Verhältnis von vertragsmäfsigen und gesetzlichen Solutions-mitteln auch für den Fall von Änderungen der monetären Gesetzgebungangesehen werden. So gut wie unmittelbar nach der Einführung derDoppelwährung gültige Kontrakte, die Zahlung in Goldmünzen be-dingen, abgeschlossen werden können, soweit solche Abmachungen nichtausdrücklich untersagt sind, ebensogut mufs eine thatsächlich nocherfüllbare Abrede dieser Art auch dann eingehalten werden, wenn sieaus der Zeit vor der Gesetzesänderung stammt. An der unverändertenGültigkeit einer solchen Abrede ist insbesondere dann nicht zu zweifeln,wenn sie (nach dem Vorschlage Bullings ) die ausdrückliche Be-stimmung enthält, dafs die Zahlung auch dann in Goldmünzen zu leistenist, wenn der Schuldner gesetzlich befugt wäre, in Silber zurückzu-zahlen. Wir haben also die Möglichkeit anzuerkennen, dafs Vertrags-abreden die Wirkung künftiger Änderungen der Münzgesetzgebungauszuschliefsen vermögen.