5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 5.
319
Eine Vertragsabrede kann sich sowohl auf die Art der zu leistendenZahlungsmittel als auch auf die Quantität der zu leistenden Zahlungs-mittel erstrecken. Es kann z. B das Prinzip der Kurswerttheorie oderder Metallwerttheorie, das, wie wir gesehen haben, für den Inhalt derGeldschulden ipso iure nicht in Betracht kommt, vertragsmäfsig zurNorm für die Leistung erhoben werden; etwa in der Weise, dafs sichder Schuldner zur Leistung derjenigen Summe in Reichswährung oderin bestimmten Sorten der Reichswährung (Reichsgoldmünzen) verpflichtet,welche zur Zeit der Fälligkeit der Schuld auf Grund des Kurses vonFeingold in Hamburg dem Werte von J000 kg Feingold entspricht;oder in der Weise, dafs der Schuldner sich verpflichtet, Goldmünzen,die zur Zeit der Fälligkeit der Schuld gesetzliches Zahlungsmittel seinwerden, zu leisten, und zwar in einem Betrage, der ebensoviel Fein-gold enthält, wie heute eine bestimmte Summe von Reichsgoldmünzen.
Bei der Beurteilung des Inhalts solcher Obligationen haben wirdie oben dargelegte Unterscheidung zwischen vertragsmäfsigem undgesetzlichem Zahlungsmittel anzuwenden. Wir haben zunächst daranfestzuhalten, dafs die Leistung in gesetzlichen Zahlungsmitteln nachder Wahl des Schuldners und zu ihrem gesetzlichen Nennwerte vomGläubiger bei Vermeidung des Verzugs nur insoweit angenommenwerden mufs, als eine vertragsmäfsige Abrede über die zu leistendeZahlung entweder nicht vereinbart worden ist oder insoweit alseine getroffene Abrede durch irgendwelche Verhältnisse hinfällig ge-worden ist. Dieser Satz gilt auf Grund des Verhältnisses zwischenvertragsmäfsigem und gesetzlichem Zahlungsmittel sowohl bei gleich-bleibender Geldverfassung als auch im Hinblick auf Veränderungen derGeldverfassung, nur dafs Veränderungen der Geldverfassung an sichschon geeignet sind, ein Hinfälligwerden von vertragsmäfsigen Abredenzu bewirken.
Die hier zu prüfenden Fragen, die infolge der Anwendung der obenbereits erwähnten „Goldklausel" zeitweise lebhaft diskutiert wordensind, gehen in der Hauptsache dahin, inwieweit einerseits vertrags-mäfsige Abreden über die Art und den Betrag einer in der Zukunftzu leistenden Zahlung die Wirkungen künftiger Änderungen der Geld-gesetzgebung ausschliefsen können, und inwieweit anderseits durchÄnderungen der Gesetzgebung über das Geldwesen vertragsmäfsigeAbreden der bezeichneten Art hinfällig gemacht werden können.
Was zunächst die letztere Frage anlangt, so steht aufser Zweifel,dafs Änderungen der Münzgesetzgebung, durch welche die Erfüllungeiner vertragsmäfsigen Abrede über eine Zahlungsleistung thatsächlichzur Unmöglichkeit gemacht wird, die vertragsmäfsige Abrede aufhebenund die Obligation auf eine allgemeine Geldschuld reduzieren. Wennz. B. in einer Geldschuld die Leistung einer bestimmten Geldsorte be-