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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
318
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bestimmen, wurde bereits angedeutet; ich glaube in den eben ab-geschlossenen Darlegungen gezeigt zu haben, dafs durch diese not-wendige Mafsregel irgendwelche allgemeinen Rechtsprinzipien nichtdurchbrochen werden, dafs vielmehr die Bestimmung des Betrags, fürwelchen ein Geldstück gesetzliches Zahlungsmittel ist, unlösbar ver-bunden ist mit der Verleihung der Qualität der gesetzlichen Zahlungs-kraft. Wenn das alte Geld durch ein neues ersetzt werden soll, dannist eine Bestimmung darüber, durch welchen Betrag neuen Geldes dieauf altes Geld abgestellten Schulden rechtsgültig getilgt werden können,unerläfslich. Würde die Gesetzgebung die Norm nicht vorschreiben,dann würden mangels Übereinstimmung der Parteien die Gerichte indie Lage kommen, eine solche Norm festzusetzen. Die Entscheidungin einer so schwierigen Frage würde bei den verschiedenen Gerichtenverschieden ausfallen; Geldschulden, die auf gleiche Quantitäten altenGeldes lauten, würden in verschiedenen Quantitäten neuen Geldes zutilgen sein; niemand würde wissen, zu welchem Betrag er die neuenGeldstücke zur Tilgung einer fällig werdenden alten Schuld verwendenkann; kurz die alten Schulden wären keineobligationes certae" mehr,sondern Schulden auf einen unbestimmten Betrag des neuen Geldes.Da es aber zum Wesen der Geldschuld gehört, dafs sie auf einen be-stimmten Betrag Geldes lautet, so ergiebt sich für den Staat, dereine Änderung seiner Geldverfassung vornimmt, die unbedingte Not-wendigkeit, die Kontinuität seines Geldes dadurch aufrecht zu erhalten,dafs er das Verhältnis des Nennwertes des neuen zu dem Nennwertedes alten Geldes in einer einheitlichen Norm vorschreibt. Diese Lösungergiebt sich, ebenso wie die unbedingte Wirksamkeit einer solchenNorm, aus der Natur des Geldes als einer selbständigen juristischenGröfse, die als solche durch Gegenstände von wechselnden Thatbestands-merkmalen dargestellt werden kann.')

§ 5. Die Bedeutung von Vertragsabreden im Fallevon Münzveränderungen.

Die im vorigen Paragraphen entwickelten Grundsätze finden ihreunbedingte Anwendung auf allgemeine Geldschulden. Einige Modifi-kationen greifen Platz, wenn es sich um Obligationen handelt, derenInhalt durch eine besondere Vertragsabrede näher bestimmt ist.

1) G. Habtmann (Internationale Geldschulden) drückt diesen Gedanken treffendaus, indem er schreibt:Das Geld als juristische Gröfse ruht seinem Wesen nachnicht gerade auf dieser individuellen Metallart, so dafs es mit ihr steht und fällt.Es kann sich vielmehr von ihr ablösen und als rechtlich identische Gröfse mit einemandern Substrat, an eiuer entsprechend gewerteten Einheit andern Metalls fort-bestehen".

318 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.