5., Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 4.
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stände gesetzliches Zahlungsmittel sind, sondern auch für welchenBetrag sie gesetzliches Zahlungsmittel sind; irgend ein Edelmetall-quantum kann für die Beurteilung des Inhalts einer Geldschuld nichtin Betracht kommen.
Dieselben Prinzipien nun, nach welchen sich der Inhalt einerGeldschuld bei unveränderter Geldverfassung bestimmt, haben auchbei Änderungen der Geldverfassung Anwendung zu finden. Wennwährend des Bestehens der Silberwährung nicht irgend ein Silber-quantum der Inhalt der auf Thaler lautenden Geldschulden war, sonderneine dem Nennwerte nach bestimmte Anzahl von deutschen Geldstücken,dann kann es sich nach dem WährungsWechsel nicht anders verhalten,und auch der ausländische Schuldner wird nicht behaupten können,Gegenstand seiner Leistung sei ein bestimmtes Quantum Silber. Wennin einer bestehenden Geldverfassung die einzelnen Geldstücke nichtnur ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sondern — un-trennbar davon — auch den Nennwert, zu welchem sie gesetzlichesZahlungsmittel sind, lediglich kraft Gesetzes haben, so kann auch einneu einzuführendes Geld den Grad seiner Zahlungskraft, ebenso wieseine Zahlungskraft selbst, nur aus dieser Quelle herleiten. Der Aus-länder, welcher eine Schuld in deutschem Gelde kontrahiert, verpflichtetsich ebenso wie der Inländer im gleichen Falle zu einer Leistung,deren Art und Gröfse, sowohl in Anbetracht der bestehenden Geld-verfassung als auch im Hinblick auf eventuelle Änderungen derselben,lediglich durch die deutsche Gesetzgebung bedingt ist; es fehlt jederAnhaltspunkt dafür, die inländische Gesetzgebung nur für die Art.nicht auch für die Gröfse der von einem Ausländer geschuldetenLeistung mafsgebend sein zu lassen, wie es B ekkee thut. Man kannin Anbetracht der Bedingtheit des Geldes durch die staatliche Gesetz-gebung einen Vertrag, der eine Geldschuld begründet, mit einem Ver-trage vergleichen, bei dem die Bestimmung der Leistung einem Dritten,nämlich der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Geld die Schuldlautet, überlassen ist.
Wir kommen also zu dem Schlufs, dafs im Falle der Einführungeines neuen Geldes neben dem alten oder im Falle der Ersetzung desalten durch ein neues Geld die gesetzliche Norm, welche die Zahlungs-kraft des neuen Geldes in der bisherigen Geldeinheit oder die Um-rechnung der alten Geldeinheit in die neue Geldeinheit regelt, für alleSchulden, die auf das Geld des betreffenden Staates lauten, mafsgebendsein mufs, und zwar ohne jede Rücksicht auf den Sitz der Obligationim Inlande oder Auslande.
Dafs nach allseitiger Übereinstimmung zwingende Gründe der„publica utilitas" den Staat dazu nötigen, bei der Einführung einesneuen Geldes dessen Zahlungskraft im Verhältnis zum alten Gelde zu