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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.
Prüfung ist ihrem Wesen nach nichts anderes, als die Prüfung- desGepräges auf seine Echtheit und seinen unbeschädigten Zustand; ebensowie unter das Passiergewicht abgenutzte Stücke können auch unechte,aber vollhaltige Stücke, ebenso durchlöcherte und gewaltsam beschädigteStücke zurückgewiesen werden (§ 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871und Artikel 10 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873). Die gesetzlicheZahlungskraft kommt eben den einzelnen Geldstücken nur insoweitzu, als die gesetzlich vorgeschriebenen Thatbestandsmerkmale vorhandensind, zu denen ein bestimmter Metallgehalt ebenso gehören kann wieeine bestimmte und intakte Prägung. Soweit aber diese Merkmalevorhanden sind, entscheiden ausschliefslich die gesetzlichen Vorschriftendarüber, für welchen Nennbetrag ein Geldstück gesetzliches Zahlungs-mittel ist.
§ 4. Begründung der Nennwerttheorie.
Wir kommen auf Grund der im vorigen Paragraphen gemachtenAusführungen zu folgendem Ergebnis.
Nirgends, wo gemünztes Geld oder Papierscheine als gesetzlichesZahlungsmittel anerkannt sind, besteht der Inhalt einer Geldschuldin der Leistung eines bestimmten Metallquantums, mit der Mafsgabe,dafs diese Leistung dem Werte nach in Währungsgeld zu bewirkenist; überall ist vielmehr Gegenstand einer Geldschuld eine nach demNennwerte bestimmte Anzahl von Geldstücken, die durch die Rechts-ordnung als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt sind. Das Edel-metall ist nicht der Wertinhalt der Geldschulden, das Geld nicht blofsAuszahlungsmodus dieses Wertinhalts, Edelmetall und Geld sind viel-mehr zwei selbständige Wertgröfsen, von denen nur eine, nicht beidein Einem im Verhältnis von Inhalt und Form, Gegenstand eines be-stimmten Schuldverhältnisses sein kann. Allerdings kann durch be-sondere Vorkehrungen (freies Prägerecht) eine enge Verbindung zwischendem Werte des ungeprägten Metalles und des daraus geprägten Geldesgeschaffen werden; aber eine solche Verbindung ist für den Charaktereines Gegenstandes als Geld nicht unerläfslich und begriffswesentlich.Allerdings ist ferner ein bestimmtes Quantum Edelmetall zumeist einesder Thatbestandsmerkmale, an welches die Verleihung der Eigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel anknüpft; aber das Edelmetallquantumist eben nur eines unter mehreren Thatbestandsmerkmalen, und auchdas nur innerhalb der von der Gesetzgebung ausdrücklich gezogenenGrenzen. Die juristische Unwesentlichkeit des Geldstoffes kommt darinklar zum Ausdruck, dafs das Gesetz Geldstücken aus verschiedenenStoffen gleichmäfsig Zahlungskraft und gegenseitige Vertretbarkeitbei der Zahlungsleistung beilegt. Das Edelmetall ist lediglich dasSubstrat des Geldes, nicht das Geld selbst. Innerhalb einer gegebenenGeldverfassung bestimmt die Gesetzgebung nicht nur, welche Gegen-