5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 3.
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Vso Pfund Feinsilber, weder seinem tliatsächlichen Gehalte noch seinemWerte nach; im Durchschnitt blieben die im Verlauf der deutschenMünzreform eingezogenen Thaler aus den Jahren 1823—1856 um0,541 Proz., die Thaler aus den Jahren von 1857 an um 0,306 Proz.hinter ihrem gesetzlichen Feingehalte von '/so Pfund zurück; an derauf Feinsilber in Barren beruhenden Mark Banko gemessen, schwankteder Kurs des Thalers von 1851 — 1870 zwischen 148 74 und 154 Thalerpro 300 Mark Banko, also um etwa 4 Proz. gegenüber dem Werte desungeprägten Silbers. Am deutlichsten hat sich die Selbständigkeitdes Geldes gegenüber dem Geldmetall in gewissen Erscheinungen dermodernen Währungsgeschichte gezeigt, vor allem an den Währungenmit gesperrter Prägung des Währungsmetalls; in Indien war von derEinstellung der freien Silberprägung im Juni 1893 an der Wertder Rupie mit beträchtlichen Schwankungen höher als der Wert desin der Rupie enthaltenen Rohsilbers (793,5 kg), Goldmünzen mit ge-setzlicher Zahlungskraft wurden erst im September 1899 eingeführt;die Rupie war eine durchaus selbständige Wertgröfse, der gegenüberdie beiden Edelmetalle den gröfsten Wertschwankungen unterlagen.Wie hätte hier der Grundsatz, dafs der gesetzliche Silbergehalt derRupie das Mafs des Inhaltes einer auf Rupie lautenden Schuld bilde,angewendet werden können?
Schliefslich ist die Auffassung, dafs bestimmte Edelmetallmengenden Mafsstab für den Inhalt von Geldschulden bilden, mit dem gelten-den Recht aller Staaten und der Verkehrsgewohnheit aller civilisiertenLänder unvereinbar. Dieser Mafsstab wird bei gleichbleibenden Wäh-rungsverhältnissen nirgends angewendet. Wer heute eine Schuld von3000 Mark zu zahlen hat, fragt nicht danach, was etwa der am Goldegemessene „Kurswert" dieser 3000 Mark zur Zeit der Schuldbegrün-dung war oder zur Zeit der Schuldtilgung ist, und der Gläubiger fragtnicht danach, wieviel Gold in den gezahlten Geldstücken thatsächlichenthalten ist. Der Gläubiger kann Geldstücke, die gesetzliches Zah-lungsmittel sind, im Nennwerte von 3000 Mark verlangen und mufssich mit der Leistung derselben zufrieden geben. Ob diese Geldstückeirgend ein bestimmtes Goldquantum darstellen, unterliegt nicht seinerPrüfung; er mufs sogar Zahlung in 1000 Thalerstücken, die kein GrammGold enthalten, annehmen, lediglich weil das Gesetz dem ThalerstückZahlungskraft zum Nennwerte von 3 Mark beigelegt hat. Er mufseventuell auch Goldstücke annehmen, die infolge natürlicher Abnutzungnicht ihr normales Gewicht haben. Allerdings zieht das Gesetz hiereine Grenze: wenn das Gewicht der Reichsgoldmünzen um mehr als5 Tausendteile hinter dem Normalgewichte zurückbleibt (Passiergewicht),brauchen sie im Privatverkehr nicht mehr in Zahlung genommenzu werden.Danach kann also der Einzelne die Geldstücke prüfen. Aber diese