314 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in (1er Rechtsordnung.
legende Unterschied zwischen ihrer Theorie und der hier vertretenenAuffassung besteht darin, dafs sie als Mafs der geschilderten Leistungvon Geldstücken nicht den in Geldeinheiten ausgedrückten Nennwertder Geldstücke gelten lassen wollen, sondern ein bestimmtes Edel-metallquantum.
Theoretisch ist die Aufstellung, dafs ein Edelmetallquantum — sei esnach Savigny das zur Zeit der Schuldbegründung für den Nennbetrag derSchuld erhältliche, sei es nach Bektcrb das zur Zeit der Schuldbegründungin dem Nennbeträge nach dem geltenden Münzfufse gesetzlich enthalteneoder enthalten sein sollende Quantum Währungsmetall — den Mafsstabdes Schuldinhalts bilde, eine petitio principii; historisch steht diese Auf-fassung im schärfsten Widerspruch zu der thatsächlichen Entwicklungdes Geldes und des Geldbegriffes, praktisch widerspricht sie den überallbestehenden Eechtsvorschriften und der allgemeinen Verkehrsübung.
Eine petitio principii liegt vor, weil in keiner Weise ersichtlichist, warum das Mafs für eine auf Geldstücke lautende Schuld einnicht in obligatione befindliches Quantum rohen Edelmetalls sein soll.
Historisch ist es falsch, die Geldeinheit als ein bestimmtes Quan-tum obrigkeitlich nach Feinheit und Gewicht beglaubigten Edelmetallsaufzufassen. Von ihren ersten geschichtlich nachweisbaren Anfängenan war vielmehr die Münze gegenüber dem Edelmetall, aus dem siegeprägt wurde, ein selbständiger Wertgegenstand; von allem Anfangan lauteten die Geldschulden nicht auf bestimmte Gewichtsmengenstaatlich beglaubigten Edelmetalls, sondern auf eine bestimmte Stück-zahl von Münzen; die ganze Entwicklung des Geldbegriffs und desGeldwesens ist nur daraus zu verstehen und zu erklären, dafs diestaatliche Prägung und die Anerkennung der gesetzlichen Zahlungs-kraft das gemünzte Geld allen übrigen Waren, auch den Edelmetallen,als eine selbständige Gröfse gegenüberstellte, die ihren Mafsstab insich selbst fand. Nur in seltenen und charakteristischen Ausnahme-fällen wurden Gewichtsmengen Edelmetalls zum Mafsstab der Zahlungs-kraft von Geldstücken und damit zum Mafsstab des Inhalts von Geld-schulden gemacht; so durch das englische Gesetz vom Jahre 1874,nach welchem Silbermünzen für Zahlungen von mehr als 25 Pf. Sterl. ge-setzliche Zahlungskraft nur noch nach ihrem Gewichte, nämlich zu5 sh. 2 d pro Unze, haben sollten. Die Hamburger Bankvaluta zähltnicht hierher, weil in diesem Falle von vornherein Feinsilber in Barrenund nicht gemünztes Silber den Gegenstand von Geldschulden bildete.Aber abgesehen von solchen Ausnahmefällen hat überall die Geldein-heit gegenüber dem ihr ursprünglich zu Grunde liegenden Metall-quantum eine selbständige Gröfse dargestellt, deren Wert nicht ledig-lich auf dem Metallgehalte der Münzen beruhte. Ein Thaler war, ganzabgesehen von den juristischen Unterschieden, nicht, wie Bekkee sagt,