5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 3.
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der ausländische Schuldner aber, auf den sich die Macht eines solchen,mindestens im Einzelfall unbilligen Gesetzes nicht erstreckt, wird nichtangehalten werden können, mehr zu zahlen, als er nach strengenEechtsregeln schuldet.
Aber ist denn die Voraussetzung, dafs ein bestimmtes Edelmetall-quantum der Wertinhalt, das Geld nur der Auszahlungsmodus derGeldschulden sei, zutreffend? Allein schon die Thatsache, dafs dieauf einen Währungswechsel angewendeten Konsequenzen dieser Vor-aussetzung praktisch zu einer unerträglichen Verwirrung aller durchdas Geld vermittelten Beziehungen führen müfsten, so dafs die „pub-lica utilitas" eine Nichtbeachtung dieser Konsequenzen, soweit dieMacht des inländischen Gesetzes reicht, geradezu gebieterisch verlangt,— allein schon dieser Umstand müfste genügen, um den Ausgangspunktder ganzen Theorie als dringend der Nachprüfung bedürftig erscheinenzu lassen.
§ 3. Kritik der Metall- und Kurswerttheorie.
Zum Zwecke der Nachprüfung der dargestellten Auffassungenwollen Avir zunächst einmal jeden Gedanken an eine Münz - oder Wäh-rungsänderung beiseite lassen und den Inhalt einer gewöhnlichen Geld-schuld bei einer gegebenen Geldverfassung auf Grund der thatsäch-lichen Verhältnisse und unter Vermeidung jeder Abstraktion feststellen.Der Inhalt einer auf 3000 Mark lautenden Geldschuld ist — um miteiner in diesem Falle unvermeidlichen Selbstverständlichkeit zu be-ginnen — die Leistung von 3000 Mark. Was sind diese „3000 Mark"?Ein bestimmtes Quantum Gold oder Silber? Gewifs nicht; die zuleistenden 3000 Mark sind vielmehr eine bestimmte Summe deutscherGeldstücke, eine bestimmte Summe vertretbarer, durch besondere That-bestandsmerkmale kenntlicher Gegenstände, die durch Eechtssatz zugesetzlichen Zahlungsmitteln erklärt sind, und zwar in der Weise, dafsjeder einzelnen Sorte dieser Geldstücke die gesetzliche Zahlungskraftfür eine bestimmte Anzahl von Geldeinheiten, die in der deutschenGeldverfassung die Bezeichnung „Mark" tragen, beigelegt ist: derKrone für den Betrag von zehn Mark, der Doppelkrone für den Be-trag von zwanzig Mark, dem Thalerstück für den Betrag von dreiMark u. s. w. Der in der Geldeinheit ausgedrückte Betrag, zu wel-chem ein Geldstück (sei es eine Münze oder ein Papierschein) gesetz-liches Zahlungsmittel ist, wird allgemein als sein „Nennwert" bezeichnet.Demnach ist der Inhalt einer auf 3000 Mark lautenden Geldschulddie Leistung einer Anzahl von gesetzliches Zahlungsmittel darstellen-den Geldstücken, deren Nennwert zusammen 3000 Mark beträgt.
Auch Savigny und Beickeb stimmen darin überein, dafs bei einerGeldschuld Geldstücke der Gegenstand der Leistung sind; der grund-