312 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Eechtsordnung.
und nach demselben fällige Schuld individuell zu behandeln sein. Da-durch würde die heilloseste Verwirrung entstehen: Forderungen, dievor dem Währungswechsel gleich grofs und damit geeignet waren, sichzu kompensieren, würden je nach ihrer Entstehungs- oder Fälligkeits-zeit auf verschieden grofse Summen in dem neuen Gelde lauten. Nachder BEKKERSchen Theorie würde sogar der Betrag neuen Währungs-geldes, welcher zur Tilgung einer in altem Gelde begründeten Schulderforderlich ist, bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit ganz in der Schwebebleiben, da sich ja das in diesem Zeitpunkte bestehende Wertverhältnisvon Silber und Gold unmöglich vorausbestimmen läfst; besonders em-pfindlich würde diese Ungewifsheit, wie Bekker selbst anerkennt, beilangfristigen Renten und verzinslichen Obligationen hervortreten, beidenen der Schuldner nie vorausberechnen könnte, wieviel er im nächstenJahre zu zahlen, der Gläubiger nicht, wieviel er zu empfangen hätte.
In Anbetracht dieser Folgen, deren praktische Unerträglichkeitsich nicht verkennen läfst, wird auch von den Vertretern der darge-stellten Theorien anerkannt, dafs der Staat bei Änderungen der ge-schilderten Art nicht umhin kann, eine einheitliche gesetzliche Um-rechnungsnorm für alle Schulden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunktder Entstehung oder Fälligkeit einer jeder einzelnen, zu fixieren. Beider Festsetzung einer solchen einheitlichen Norm, die in der Beilegungder gesetzlichen Zahlungskraft an das neue Geld zu einem bestimmtenNennwerte des alten Geldes ihre Ergänzung finden würde, wäre folge-richtiger Weise nach der einen Theorie das durchschnittliche Verhält-nis zwischen den beiden Währungsmetallen während eines gewissenZeitraumes vor dem Währungswechsel, nach der andern Theorie dasfür die auf den Währungswechsel folgende Zeit zu erwartende Wert-verhältnis als mafsgebend anzusehen sein.
Wenn nun aber auch — aus Gründen der „publica utilitas"(Bekker) =— die Notwendigkeit der gesetzlichen Festsetzung eines be-stimmten Verhältnisses zwischen dem alten und neuen Gelde und damitder Anwendung der „Nennwert"-Theorie allgemein anerkannt wird,so bleibt doch die Frage offen, ob die Rechtsvorschriften, welche dasVerhältnis zwischen dem neuen und dem ursprünglichen Gelde ordnen,für den ausländischen Schuldner irgendwelche verbindliche Kraft haben.Und diese Frage mufs verneint werden, solange man von der Voraus-setzung ausgeht, dafs der bleibende Inhalt der Geldschuld in einembestimmten Quantum des einen oder andern Edelmetalls, zahlbar inWährungsgeld, bestehe. Ein Gesetz kann, soweit seine Macht reicht,den Schuldner zwingen, an Stelle des Wertes von 100 Pfund Silbereine bestimmte Quantität von Goldwährungsgeld, die den Wert von100 Pfund Silber je nach den Schwankungen im Wertverhältnis derEdelmetalle um mehr oder weniger übersteigt, in Zahlung zu geben;