Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.
Schweiz die Zwangslage, in der sich Belgien befand, ausgenutzt. Zwarhat sich Belgien zur direkten Einlösung (in Gold oder silbernenFünffrankenstücken des empfangenden Staates oder Wechseln auf denletzteren) nur für die Hälfte seiner im französischen Umlauf befind-lichen Fünffrankenthaler und für höchstens 6 Millionen Frs. der in derSchweiz umlaufenden Stücke dieser Art verpflichten müssen; jedochdarf es während der auf die Auflösung der Münzunion folgenden fünfJahre seine Fünffrankenthaler nicht aufser Kurs setzen, damit der inFrankreich und der Schweiz verbleibende Rest auf kommerziellemWege zurückgeleitet werden kann. Ähnliche Verpflichtungen mufsteauch Italien übernehmen. Das Offenhalten der kommerziellen Riick-leitung für die Stücke, die nicht sofort nach Auflösung des Bundeszur Einlösung präsentiert werden können, bedeutet nichts anderes, alsdafs Belgien in der Endwirkung den ganzen an den Stücken seinerPrägung erwachsenen Verlust ohne jede Milderung zu tragen haben wird.Es ist klar, dafs diese Lösung der rechtlichen Natur des Geldes nichtentspricht.
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Die Gesamtergebnisse der Erörterung über die Stellung des Geldesin der Rechtsordnung, sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichenRecht, sind eine wesentliche Ergänzung der im I. Abschnitt diesesBuches gegebenen Untersuchung über die Stellung des Geldes in derVolkswirtschaft. Sie bilden einen unerläfslichen Teil des Fundamentes,auf dem sich die in den beiden folgenden Abschnitten zu gebendeDarstellung der Geldverfassung und der Probleme des Geldbedarfs,der Geldversorgung und des Geldwertes aufzubauen hat.