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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
343
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6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 3. 343

den Prägungen der andern Münzbundstaaten bezogen. Bei einer Ent-scheidung der Einlösungspflicht nach dem Gepräge wird hier Belgien mi t. Verlusten belastet, die an Münzen enstanden sind, die auf seinerMünzstätte für die übrigen Staaten geprägt worden sind; die Schweiz dagegen, welcher die Vorteile des gemeinschaftlichen Münzumlaufsebenso zu gute gekommen sind, wie allen übrigen Unionsstaaten, brauchtden an dem gemeinsamen Cirkulationsmittel entstandenen Verlust nichtmitzutragen. Offenbar würde hier der Billigkeit nur die Lösung ent-sprechen, dafs der Verlust an dem gemeinsamen Umlauf auf die ein-zelnen Staaten nach Mafsgabe der Gröfse ihres Münzumlaufs, odereinfacher nach Mafsgabe ihrer Bevölkerungszahl verteilt würde.

Aber freilich müfste man sich hier mit dem alten Satzesummum jussumma injuria" zufrieden geben, wenn nicht auch ein Rechtsgrund für dieeben angedeutete Entscheidung der Einlösungsfrage nachgewiesen wird.

Wir haben nun gesehen, dafs sich aus dem Akte der Münzprägungund mithin auch aus dem Gepräge irgendwelche Rechtswirkungennicht herleiten lassen. Es. ist nicht ersichtlich, auf welche Weise derjuristisch indifferente Akt der Münzprägung eine entscheidende recht-liche Bedeutung auf dem Gebiete des Völkerrechts erlangen sollte.Wir haben ferner gesehen, dafs die Einlösungspflicht des Staates nuraus der Verleihung der Geldeigenschaft hergeleitet werden kann, daraus,dafs der Staat seine Angehörigen zur Annahme bestimmter Müuzsortenund Papierscheine als Zahlungsmittel zwingt oder wenigstens bestimmt.Die Einlösungspflicht ist infolgedessen ohne das Autoritätsverhältniszwischen Staatsgewalt und Untertlian überhaupt nicht denkbar; siekann deshalb ihrer ganzen Natur nach nur eine staatsrechtlicheVerpflichtung sein. Für die Konstruktion einer völkerrechtlichen Ein-lösungspflicht fehlt jeder Boden, sodafs man sagen kann: es giebtkeine völkerrechtliche Einlösungspflicht.

Infolgedessen werden praktische Streitfragen dieser Art nur alsFragen der Billigkeit oder als Machtfragen behandelt werden können.

Über die österreichischen Thaler haben sich die beiden beteiligtenRegierungen in einem Abkommen vom 20. Februar 1892 in einer Weisegeeinigt, die im grofsen Ganzen dem Gesichtspunkte der BilligkeitRechnung trägt. Österreich-Ungarn hat sich bereit erklärt, ein Dritteldes damals als noch vorhanden geschätzten Bestandes dieser Münzen,8 % Millionen von 26 Millionen Thalern, zu 1 l ji Fl. pro Stück vonder Reichsregierung zu übernehmen, während Deutschland für dierestlichen zwei Drittel auf alle Ansprüche an Österreich verzichtete.

Auch die Staaten des Lateinischen Münzbundes haben die Frageder Liquidation der Fünffrankenstücke im Hinblick auf eine möglicheAuflösung des Bundes vertragsmäfsig in der Liquidationsklausel vom6. November 1885 geregelt. Hier jedoch haben Frankreich und die