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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
342
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342 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

Österreich eine Einlösungsverpflichtung anerkannt hätte, so hätte dieEinlösung doch unmöglich zu einem höheren Werte als zu dem ihnendurch die österreichische Gesetzgebung verliehenen gesetzlichen Nenn-werte von 1 72 Gulden = etwa 2.50 Mark erfolgen können, sodafsdurch eine eventuelle Einlösung von Seiten Österreichs den deutschenInhabern von österreichischen Thalern erhebliche Verluste nicht er-spart worden wären. Hier ist mithin jede mifsverständliche Auffassungder Prinzipienfrage ausgeschlossen: das Deutsche Reich mußte, in Kon-sequenz der Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft an die öster-reichischen Thaler zum Nennwerte von 3 Mark, diese Thaler bei einereventuellen Aufserkurssetzung zu 3 Mark das Stück einlösen; Öster-reich war infolge des Verschwindens der Thaler aus der österreichischenCirkulation einer analogen Einlösungspflicht gegenüber seinen Staats-angehörigen enthoben. Es blieb mithin nur die Frage nach dem Be-stehen einer völkerrechtlichen Einlösungsverpflichtung Österreichs gegenüber dem Deutschen Reich, Besondere Abmachungen über diesenPunkt bestanden nicht, sodafs also nur eine Entscheidung aus allge-meinen rechtlichen Gründen möglich war.

Die Frage ist vielfach dahin beantwortet worden, es sei zweifel-los, dafs jeder Staat für sein Gepräge aufkommen müsse, und dafs einStaat die mit seinem Gepräge versehenen Stücke nicht ohne Einlösungaufser Kurs setzen dürfe; das gelte ebensosehr gegenüber fremdenStaaten, wie gegenüber den eigenen Staatsangehörigen.

Man kann gegen diesen Standpunkt Gründe der volkswirtschaft-lichen Billigkeit ins Feld führen. Man kann darauf hinweisen, dafsÖsterreich seiner Zeit seine Thaler als vollwertige Münzen ausgeprägthat, wohl vorwiegend für private Rechnung, ohne einen irgend erheb-lichen Münzgewinn zu ziehen; dafs ferner diese Stücke sich fast aus-schliefslich im deutschen Geldumlauf befunden, Österreich selbst aberkeinerlei Nutzen gebracht haben; dafs es mithin im höchsten Grade un-billig erscheinen müsse, Österreich mit dem an diesen Münzen erwachse-nen Verlust zu belasten. Ebenso kann man in der Frage der Fünffranken-thaler die evidente Unbilligkeit hervorheben, welche in der Entschei-dung der Einlösungsfrage nach dem Gepräge liegen würde. Auf derBrüsseler Münzstätte sind infolge ihrer günstigen Lage und ihresprompten Arbeitens gewaltige Beträge von Fünffrankenthalern auf pri-vate Rechnung ausgeprägt worden, die von vornherein für den Umlauf inden andern Münzbundstaaten bestimmt waren und welche heute nochdie Aufnahmefähigkeit des belgischen Münzumlaufs beträchtlich über-schreiten. Andrerseits hat die Schweiz , solange die Prägung von Silberin den übrigen Münzbundstaaten frei war und infolgedessen an derPrägung nur die normale Prägegebühr zu verdienen war, überhauptkeinerlei Courantmünzen ausgeprägt, sondern ihren Münzumlauf au