6. Kapitel. Das Geld im öffentlichen Recht. § 3.
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ausscheidenden Staaten verpflichtet sei, ebenso wie z. B. die Schweiz , diewährend des Deutsch -französischen Krieges von 1870/71 infolge einerakuten Knappheit anMetallgeld dem englischen Sovereign zu 25,10 Frankgesetzlichen Kurs verliehen hatte, diese ausländische Münze, als sieihr die gesetzliche Zahlungskraft wieder entzog, zu dem ihr beigelegtenNennwerte eingelöst hatte. Streitig war nur, ob und wieweit die einzelnenStaaten selbst gegen einander verpflichtet seien, die von ihnen vollwertigausgeprägten, aber durch den Gang der Ereignisse unterwertig gewor-denen Fünffrankenthaler gegen vollwertiges Goldgeld zurückzunehmen.
Die entscheidenden Punkte treten bei der Frage der österreichi-schen Thaler klarer hervor, als bei der Liquidationsfrage des Latei-nischen Münzbundes. Im Lateinischen Münzbunde konnte ein einzelnerStaat, z. B. Belgien, die von ihm geprägten Fünffrankenthaler schondeshalb nicht ohne Einlösung aufser Kurs setzen, weil sie im eignenGebiete ebenso thatsächlichen Umlauf hatten wie in den übrigen Münz-bundstaaten, und weil sie hier wie dort gesetzliches Zahlungsmittel zudem gleichen Nennwerte waren. Hier bestand also die Verpflichtung zurEinlösung hinsichtlich der Stücke belgischen Gepräges als eine staats-rechtliche Verpflichtung gegenüber den eignen Unterthanen. Wennnun der Fall der Aufserkurssetzung praktisch wurde, konnte Belgien unmöglich einen Unterschied machen zwischen den Fünffranken-stücken, je nachdem diese sich in der belgischen Cirkulation oderin dem Umlauf der übrigen Münzbundstaaten befunden hatten. Aufdiese Weise war den übrigen Staaten die Gelegenheit so gut wiegesichert, auch die in ihrem Gebiete umlaufenden Stücke in Belgien zur Einlösung zu bringen; aber durch diese thatsächliche Kombi-nation ist natürlich die völkerrechtliche Prinzipienfrage noch nicht ent-schieden. — Hinsichtlich der österreichischen Thaler aber lagen dieDinge so, dafs von Anfang an infolge der in Österreich herrschendenPapierwährung und später wegen des höheren Geldwertes, welcherdiesen Münzstücken in Deutschland beigelegt war, fast der ganze zurAusprägung gelangte Betrag nach Deutschland abgeflossen war, unddafs zu Beginn der 90er Jahre, als Österreich-Ungarn an die Regu-lierung seiner Valuta herantrat, man annehmen konnte, dafs alle nochvorhandenen Thalerstücke österreichischen Gepräges sich im deutschenUmlauf befanden. Infolgedessen Aväre Österreich in der Lage gewesen,diese Münzen, die ja thatsächlich nur noch deutsches, nicht mehrösterreichisches Geld waren, ohne Einlösung aufser Kurs zu setzen,ohne eine Verpflichtung gegenüber seinen Unterthanen zu verletzen.Andrerseits konnte das Deutsche Keich den österreichischen Thalernnicht ohne Einlösung die ihnen beigelegte Geldeigenschaft entziehen,auch nicht unter Hinweis auf eine Einlösungsverpflichtung Österreichs als des Staates, dessen Gepräge die Münzen trugen; denn selbst wenn