340 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
Deutschlands zur Goldwährung- und seit der Silberentwertung- höher war,als der ihnen in Österreich beigelegte Nennwert von 1 '/2 Silbergulden.Die österreichischen Thaler wurden nun doch nicht deshalb in Deutsch-land zu 3 Mark in Zahlung- gegeben und genommen, weil sie in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel für 1 x /-2 Gulden im Werte von etwa 2,50 bis2,60 Mark waren, sondern ausschliesslich deshalb, weil sie zuerst auf Grundder in den deutschen Staaten in Gemäfsheit des Wiener Münzvertragsvon 1857 erlassenen Gesetze zum Werte eines deutschen Thalers inZahlung genommen werden mufsten und weil später durch das Reichs-gesetz vom 20. April 1874 bestimmt wurde, dafs die österreichischenThaler in gleicher Weise wie die Thaler deutschen Gepräges bis zuihrer Aufserkurssetzung bei allen Zahlungen an Stelle der Reichs-goldmünzen anzunehmen seien, unter Berechnung des Thalers zu3- Mark. Infolgedessen konnte kein Zweifel darüber bestehen, dafsnicht Österreich-Ungarn , sondern das Deutsche Reich den Reichs-angehörigen gegenüber zur Einlösung dieser Thaler im Falle ihrerAufserkurssetzung verpflichtet war. Als offen betrachtet werdenkonnte, wie die Dinge lagen, nur die Frage, ob das Deutsche Reichals solches Österreich-Ungarn gegenüber einen Anspruch auf Einlösungder von den deutschen Reichsangehörigen bei den Reichskassen zur Ein-lösung gebrachten Thaler österreichischen Gepräges geltend machen könne.Der Wiener Münzvertrag, auf Grund dessen die österreichischen Thalergeprägt worden waren, enthält über diesen Punkt keine Bestimmung,ebensowenig das am 13. Juni 1867 zu Prag unterzeichnete Abkommen,durch welches Österreich von dem Deutschen Münzverein zurücktrat.
Eine ähnliche Lage hatte sich im Lateinischen Münzbund entwickelt.Der Münzvertrag von 1865 zwischen Frankreich, Italien, Belgien und der Schweiz hatte eine vollständige Gemeinschaft des Umlaufs derGold- und Silbermünzen dieser Länder dadurch hergestellt, dafs jederder einzelnen Staaten sich verpflichtete, die von den andern Staaten ge-prägten Münzen an den öffentlichen Kassen ebenso wie die Münzen eignerPrägung zu ihrem Nennwerte anzunehmen. Eine Einlösungsverpflichtungfür die Dauer und namentlich auch für den Fall der Kündigung desMünzvertrags wurde nur hinsichtlich der Silberscheidemünzen vertrags-mäfsig vorgesehen. Als später infolge der Einstellung der freienSilberprägung und der Silberentwertung auch die ursprünglich alsvollwertige Courantmünzen ausgeprägten silbernen Fünfmarkstücke,die sogenannten „Fünffrankenthaler", zu einem unterwertigen Geldewurden, bekam die Frage eine grofse praktische Bedeutung, wie esim Falle der Auflösung der Münzgemeinschaft mit der Einlösung dieserFünffrankenthaler zu halten sei. Auch hier bestand kein Zweifeldarüber, dafs zunächst jeder Staat gegenüber seinen Angehörigen zurEinlösung der aufser Kurs zu setzenden Münzen der -aus der Union